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Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG)

Art. 79 BZG vom 2023

Art. 79 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 79 Rückgriff und Schadloshaltung

1 Haben Bund, Kantone oder Gemeinden Schadenersatz geleistet, so steht ihnen der Rückgriff auf das Lehrpersonal sowie auf die Schutzdienstpflichtigen zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

2 Wer um einen Einsatz des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene (Art. 53 Abs. 3) ersucht, muss Bund, Kantone oder Gemeinden im Schadensfall für Leistungen an Dritte schadlos halten und hat gegenüber diesen Gemeinwesen keine Schadenersatzansprüche für ihm oder ihr direkt zugefügte Schäden; vorbehalten bleiben Ansprüche aus vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schadenszufügung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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