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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 78a KVG vom 2023

Art. 78a Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 78a Haftung für Schäden

SR 830.1 Ersatzansprüche der gemeinsamen Einrichtung, von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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