Art. 78a KVG vom 2023
Art. 78a Haftung für Schäden
SR 830.1 Ersatzansprüche der gemeinsamen Einrichtung, von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG sind beim Versicherer geltend zu machen; dieser entscheidet darüber durch Verfügung.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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