Art. 782 Capo terzo: Degli oneri fondiari
1 L’onere fondiario assoggetta il proprietario attuale di un fondo ad una prestazione a favore di un avente diritto, per la quale risponde col solo fondo.
2 Quale avente diritto può essere designato il proprietario di un altro fondo.
3 Fatti salvi gli oneri di diritto pubblico, l’onere fondiario può consistere solo in una prestazione dipendente dalla natura economica del fondo gravato o destinata ai bisogni economici del fondo a favore del quale è costituito. (1)
(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF dell’11 dic. 2009 (Cartella ipotecaria registrale e diritti reali), in vigore dal 1° gen. 2012 (RU 2011 4637; FF 2007 4845).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | ZK2 2017 15 | Forderung | Wasser; Einsiedeln; Beklagten; Recht; Eigentümer; Beschwerde; Grundstück; Wasserbezug; Wasseruhr; Grundbuch; Wasserbezugsrecht; Dienstbarkeitsvertrag; Liegenschaft; Brunnengenossenschaft; Interesse; „Wasserbezugsrecht; Trinkwasser; Dispositiv; Wasserleitung; Urteil; Einbau; Leiten; „Wasserbezugsrecht“; Vorinstanz; Verfahren; Einzelrichter; Dispositivziffer; Klägern; Bezahlt |
LU | 7H 15 178 | Die Ansprüche Privater aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind nicht von Vornherein als von der Eigentumsgarantie geschützte wohlerworbene Rechte zu qualifizieren, sondern sind vielmehr jeweils unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes zu prüfen. Die Übertragbarkeit eines Anspruchs kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass dieser durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet worden sei (E. 3.3). Der behauptete Anspruch ist weder dinglich (E. 3.4) noch realobligatorisch (E. 3.5), sondern persönlicher Natur. Der persönliche Anspruch ist nicht rechtsgeschäftlich übertragbar (E. 3.6). | Recht; Rechte; Abgabe; Anspruch; Vertrag; öffentlich; Wohlerworbene; öffentlich-rechtliche; Befreiung; Behauptete; übertragbar; Hinweis; Forderung; Eigentum; Hinweisen; Vertraglich; Natur; Grundbuch; Urteil; Übertragbarkeit; Eigentums; Verhältnisse; Vertrauens; Herabsetzung; Verwaltung; Pflicht; Vertrags |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
97 II 390 | Auflösung eines unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts begründeten Dauerschuldverhältnisses. Abgeurteilte Sache. Zusammengesetzter Vertrag. Analoge Anwendung der für gegenseitige Verträge geltenden Grundsätze. Art. 2 SchlT/ZGB. Um der Sittlichkeit willen aufgestellte Vorschriften sind auch auf Verträge anwendbar, welche unter der Herrschaft des alten kantonalen Rechts abgeschlossen worden sind (Erw. 3). Abgeurteilte Sache. Identität gleichlautender individualisierter Rechtsbegehren? Frage offen gelassen. Keine res iudicata liegt vor, wenn die zu vergleichenden Rechtsbegehren inhaltlich verschieden oder seit dem Vorprozess neue erhebliche Tatsachen eingetreten sind (Erw. 4). Art. 19 und 20 OR. Ein Energielieferungsvertrag, kraft welchem das Gemeinwesen einem Grossabnehmer Strom zu Vorzugspreisen überlässt, verstösst nicht gegen die öffentliche Ordnung (Erw. 5). Art. 2 Abs. 2 ZGB. Clausula rebus sic stantibus. Voraussetzungen und Rechtsfolgen des richterlichen Eingriffes (Erw. 6). Art. 2 und 27 ZGB. Das Gemeinwesen kann einen auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Energielieferungsvertrag nicht nach Art. 27 ZGB, sondern nach Art. 2 ZGB durch Kündigung vorzeitig auflösen (Erw. 7). Kündbarkeit der Stromlieferungspflicht auf den Zeitpunkt, da die als Gegenleistung abgetretene Wasserrechtsverleihung abläuft (Erw. 9). Art. 74 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zum WRG. Die Dauer einer vor dem 25. Oktober 1908 erteilten Wasserrechtskonzession bestimmt sich nach dem damals massgebenden kantonalen Recht (Erw. 10). | Recht; Wasser; Strom; Energie; Vergleich; Stadt; Energielieferung; Klage; Parli; Energielieferungsvertrag; Konzession; Lendi; Stromlieferung; Wasserrecht; Verhält; Klagte; Firma; Rechtsbegehren; Gemeinde; Beklagten; Urteil; Berufung; Vertrag; Elektrische; Rabiusa; Bundesgericht; Vorprozess; Partei; Kanton |
94 I 492 | Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. BG vom 16. März 1955. 1. Das GSchG hat in Art. 3 Abs. 1 eine abschliessende Regelung getroffen (Erw. 1). 2. Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Erw. 4). 3. Massnahmen zum Schutze der Gewässer, die den Bürger weniger belasten als ein Bauverbot: a) Zuleitung in eine Kanalisation? (Erw. 5a). b) Einleitung in einen Vorfluter? (Erw. 5b). c) Versickerung der Abwässer? (Erw. 5c). d) Bau einer abflusslosen Sammelgrube? (Erw. 5d). 4. Voraussetzungen für die Bewilligung einer abflusslosen Sammelgrube (Erw. 5d/aa). 5. Eine frühere Entscheidung ist nicht unabänderlich (Erw. 6). | Gewässer; Beschwerde; Abwasser; Kanton; Gewässerschutz; Abwässer; GSchG; Beschwerdeführer; Achermann; Versickerung; Fahrwangen; Kanalisation; Kantons; Sammelgrube; Grube; Gewässerschutzgesetz; Gemeinde; Abflusslose; Regierungsrat; Bundesgericht; Schmutzwasser; Experte; Abwassers; Entscheid; Recht; Landwirt; Bewilligung; Obergericht |