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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 780 CCS dal 2023

Art. 780 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 780 D. Diritti sulle sorgenti

1 Il diritto ad una sorgente nel fondo altrui grava il fondo su cui nasce la sorgente con una servitù di presa e di condotta dell’acqua sorgiva.

2 Esso è cedibile e passa in eredit? , salvo patto contrario.

3 Trattandosi di un diritto per sé stante e permanente, può essere iscritto (1) nel registro come fondo.

(1) Nel testo tedesco «aufgenommen» e in quello francese «immatriculée», ossia «intavolato».

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 780 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRPZ-02-110Befehlsverfahren (Baueinsprache)Wasser; Besitz; Sorgung; Wasserversorgung; Besitzes; Beschwerde; Genossenschaft; Recht; Gungsgenossenschaft; Sorgungsgenossenschaft; Versorgungsgenossenschaft; Serversorgungsgenossenschaft; Wasserversorgungsgenossenschaft; Sprache; Wasser; Quelle; Turbine; Parzelle; Mitglied; Quellen; Kantons; Besitzesschutz; Verfahren; Tuten; Einsprache; Leitung; Anlage; Kantonsgericht; Beweis

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUP 96 8§ 188 Abs. 1 VRG. Verwaltungsgerichtliche Prüfung von Erlassen. Die von einer Korporationsgemeinde erlassene, die Wasserversorgung betreffende Tarifordnung hat Rechtssatzcharakter und untersteht grundsätzlich dem Normenprüfungsverfahren nach VRG. Abgrenzung zur Allgemeinverfügung.Wasser; Rechtssatz; Tarif; Wasserversorgung; Allgemeinverfügung; Regel; Regelung; Abstrakt; Preis; Gebühren; Verfügung; Element; Häfelin/Müller; örtliche; Rechtsprechung; Regelungsbereich; Hinweis; Abgrenzung; Anordnung; Generell-abstrakte; Personen; Unbestimmt; Verbindliche; Quelle; Verschiedene; Tarifs; Gebührentarif; Normcharakter; Wasserversorgungsreglements; Personenkreis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 II 368Beeinträchtigung einer Quelle durch den Bahnbau; Anspruch auf Realersatz im Enteignungsverfahren. Nimmt die Ergiebigkeit einer Quelle infolge eines Tunnelbaus ab, für den der Bahnunternehmung das Enteignungsrecht zusteht, so können die Quellenrechtsberechtigten aus den nachbarrechtlichen Bestimmungen von Art. 706 und Art. 707 ZGB keine Ansprüche herleiten, sondern nur Einsprache gemäss Art. 10 EntG erheben sowie eine enteignungsrechtliche Entschädigung - Geld- oder Realersatz - verlangen (E. 2). Über ein Begehren um Ersatz an Wasser im Sinne von Art. 10 EntG hat wie über alle Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG die Einsprachebehörde zu entscheiden. Im Verfahren vor der Schätzungskommission können Begehren um Sachleistung allein gestützt auf Art. 18 EntG erhoben werden (E. 3). Naturalersatz ist nach Art. 18 EntG nur ausnahmsweise zu leisten. Die Voraussetzungen für eine Realersatzleistung von Wasser sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (E. 4). Quelle; Enteignung; Quellen; Wasser; Realersatz; Recht; Schätzungskommission; Enteigner; Einsprache; Enteigneten; Ersatz; Grundstück; Quellenrecht; Interesse; Entschädigung; Begehren; Beeinträchtigung; Rechte; Enteignungsrecht; Enteignerin; Quellenrechts; Nachbarrechtlich; Quellwasser; Beschwerde; Urtenen; Sachleistung; Realersatzleistung; Verfahren
93 II 2901. Begriff der Wasserversorgung; die Lieferungspflicht des Inhabers als Gegenstand einer Grundlast (Erw. 2). 2. Natur der Unterhaltspflicht für das Leitungsnetz (Erw. 3). 3. Einträge im Grundbuch, die nicht eintragungsfähige Rechte betreffen, sind nichtig (Erw. 4). 4. Die Wasserlieferungspflicht einer Wasserversorgung kann als Dauerschuldverhältnis bestehen, wenn der Eintrag als Dienstbarkeit nichtig ist (Erw. 6 b). 5. Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses; Fall einer obligatorischen Verpflichtung, die inhaltlich einer Grundlast entspricht (Erw. 7). 6. Kündigung bei Dauerverträgen (Erw. 8). Wasser; Recht; Klagte; Wasserkäufer; Grundbuch; Wasserversorgung; Beklagten; Quelle; Wasserlieferung; Quellen; Verpflichtung; Wasserbezugsrecht; Gemeinde; Unterhalt; Minutenliter; Leitung; Rechte; Grundlast; Pflicht; Hauptleitung; Klägers; Wasserlieferungspflicht; Verträge; Wasserversorgungsanlage; Verhält; Leistung; Gemeindeverband; Enteignung; Firma
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