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Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS)

Art. 78 CCS dal 2022

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Art. 78 Protezione della natura e del paesaggio

1 La protezione della natura e del paesaggio compete ai Cantoni.

2 Nell’adempimento dei suoi compiti, la Confederazione prende in considerazione gli obiettivi della protezione della natura e del paesaggio. Ha cura dei paesaggi, dei siti caratteristici, dei luoghi storici nonché dei monumenti naturali e culturali; quando l’interesse pubblico lo richieda, li conserva integri.

3 Può sostenere gli sforzi volti a proteggere la natura e il paesaggio nonché, per contratto o per espropriazione, acquistare o salvaguardare opere d’importanza nazionale.

4 Emana prescrizioni a tutela della fauna e della flora e a salvaguardia dei loro spazi vitali nella loro molteplicit? naturale. Protegge le specie minacciate di estinzione.

5 Le paludi e i paesaggi palustri di particolare bellezza e importanza nazionale sono protetti. Non vi si possono costruire impianti né procedere a modifiche del suolo. Sono eccettuate le installazioni che servono a preservare lo scopo protettivo o l’utilizzazione agricola gi? esistente.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 78 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU7H 18 235Erforderliche Abklärungen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnismässigkeit einer Sanierung im Sinn von Art. 17 Abs. 2 BZR.Sanierung; Mässig; Abbruch; Neubau; Schutz; Gebäude; Interesse; Stehen; Liegen; Kosten; Ortsbild; Gleich; Verhältnismässig; Zürich; Stehende; Möglich; Zürichstrasse; Bestehende; Stehenden; Würde; öffentlich; Bestehenden; Stellt; Ortsbilds; Wirtschaftlich; öffentliche; Ortsbildschutz; Interessen; Verhältnis
LU7H 14 172Die Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde zu einer Ortsplanung unterliegt zumindest dann nicht dem Akteneinsichtsrecht, wenn der Regierungsrat die Stellungnahme nicht in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz mit Bezug auf ein konkretes Verfahren, sondern als Genehmigungsinstanz nach § 20 Abs. 1 und 2 PBG eingeholt hat (E. 3.4.).

Eine abschliessende Beurteilung der Lärmsituation (und allfälliger weiterer Immissionen) ist im Rahmen der Grundnutzungsplanung verfrüht (E. 5.4.3.).

Auf der Stufe der BZO fehlen die projektbezogenen Angaben, die die Beurteilung eines Hochhausstandorts unter Eingliederungsaspekten erlauben würden. Entsprechende Festlegungen – insbesondere, ob die für Hochhäuser geltende Maximalhöhe ausgeschöpft werden darf – haben im vorgeschriebenen Gestaltungsplan- und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu erfolgen und sind bei dieser Gelegenheit zu überprüfen. Im Nutzungsplanungsverfahren ist die Eingliederungsfrage einzig im Grundsatz und losgelöst von einem konkreten Projekt zu beleuchten. Im konkreten Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, welche ein Hochhaus am streitbetroffenen Standort von vornherein als nicht recht- oder zweckmässig erscheinen liessen (E. 6.2.2.).

Der Fokus des ISOS ist im Zusammenhang mit Schutzobjekten – vorbehältlich darin ausgewiesener Freihaltebereiche oder Umgebungsrichtungen – in erster Linie auf die vorhandene Bausubstanz resp. -struktur des betreffenden Ortsteils gerichtet. In Bezug auf die streitbetroffenen unüberbauten Grundstücke geht solches aus dem ISOS nicht hervor.

Grundstück; Bundes; Beschwerdeführer; Grundstücke; Luzern; Urteil; Planung; Bebauung; Bebauungs; Bundesplatz; Ortsbild; Planungs; Gebiet; Blockrandbebauung; Hochhaus; Vorinstanz; Verwaltung; Bauliche; Verwaltungs; Stadt; Gestalt; Schutz; Bebauungsplan; Zonen; Recht; Nutzungs; Kanton; Gestaltung; Planerisch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.384Bauen ausserhalb der Bauzone / Naturreservat und UferschutzBeschwerde; Schutz; Natur; Anlage; Recht; Obstanlage; Kanton; Betrieb; Gewässer; Gastrobetrieb; Beschwerdegegner; Selzach; Landwirtschaftlich; Bewilligung; Anlagen; Landwirtschaft; Solothurn; Insel; Plant; Bauherrschaft; Bauten; Schutzzone; Bewilligungspflichtig; Uferschutz; Landwirtschaftliche; Verwaltungsgericht; Einwohnergemeinde; Bestehende
SGB 2014/228Entscheid Bau- und Planungsrecht – Schutzverordnung, Zuweisung einer Parzelle zum Ortsbildschutzgebiet (Art. 98 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 99 Abs. 3 und 4 BauG, sGS 731.1). Die mit der Zuweisung eines Grundstücks zum Ortsbildschutzgebiet verbundene Eigentumsbeschränkung ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist. Im konkreten Fall ergibt sich, dass das Grundstück des Beschwerdeführers Teil eines bedeutenden Ortsbildes ist: Es liegt an einer Hauptstrasse, die unmittelbar dorfeinwärts von diversen Kulturobjekten gesäumt wird, zu denen der Zusammenhang weder durch den Strassenraum noch durch andere Gebäude unterbrochen ist. Nach den Planungsvorgaben des Inventars schützenswerter Ortsbilder von kantonaler Bedeutung ist es Teil eines architekturhistorisch wertvollen Gebiets, dessen Bebauung grundsätzlich in seiner Substanz zu erhalten ist. Das öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbildes überwiegt die vorwiegend finanziellen Interessen des Grundeigentümers an der Entlassung aus dem Schutzperimeter (Verwaltungsgericht, B 2014/228). Entscheid vom Ortsbild; Schutz; Beschwerde; Ortsbilds; Ortsbildschutz; Grundstück; Ortsbildschutzgebiet; Gebäude; Beschwerdeführer; Baute; Bauten; Strasse; Beschwerdeführers; Bundes; Ortsbilder; Gemeinde; Schutzverordnung; Interesse; Kanton; Kulturobjekt; Recht; Schützen; Eingriff; Schützenswerte; Grundstücks; K-strasse; Verwaltungsgericht; Vi-act; Historisch; Eigentums
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 II 36 (1C_573/2018)
Regeste
 a Windpark Grenchenberg; Richtplanpflicht ( Art. 8 Abs. 2 RPG ). Anforderungen an die auf Stufe Richtplan nötigen Abklärungen. Dazu gehört das Vorkommen gefährdeter und national prioritärer Arten, die ein Konfliktpotenzial mit Windenergieanlagen aufweisen (E. 2.1 und 2.5). Vorliegend wurden diese Abklärungen im Nutzungsplanverfahren nachgeholt; alternative, aus Sicht des Vogel- und Fledermausschutzes bessere Alternativstandorte sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist das Projekt nicht schon wegen der unvollständigen Abklärung im Richtplanverfahren aufzuheben (E. 2.6).
Arten; Schlag; Schlagopfer; Schutz; Fledermäuse; Grenchen; Standort; Vogel; Interesse; Schweiz; Windpark; Wanderfalke; Grenchenberg; Wanderfalken; Massnahme; National; Gefährdet; Monitoring; Energie; Projekt; Kollision; Gefährdete; Standorte; Rotor; Vögel; Bundes; Interessen
147 I 308 (1C_43/2020)
Regeste
Art. 87 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG , Art. 78 Abs. 1 BV , Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (sog. Granada-Übereinkommen); Rechtmässigkeit von kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (abstrakte Normenkontrolle). Legitimation zur Erlassbeschwerde von Eigentümern von geschützten und potentiell schützenswerten Gebäuden im Kanton im Zusammenhang mit neuen kantonalen Bestimmungen über den Denkmalschutz (E. 2).
Schutz; Bundes; Recht; Kanton; Beschwerde; Übereinkommen; Objekt; Beschwerdeführer; Bestimmungen; Schützt; Konvention; Granada-Übereinkommen; Geschützt; Denkmäler; Denkmal; Gesetzes; Eigentümer; Objekte; Bundesgericht; Geschützte; Normen; Völker; Bundesverfassung; Erlass; Lokale; Kantone; Heimatschutz; Unterschutzstellung; Vertrag

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3425/2019Schutz des ökologischen Gleichgewichts (Übriges)Bundes; Interesse; Interessen; Beschwerde; Flughafen; Fruchtfolgeflächen; Kanton; Kompensation; Vorinstanz; Sachplan; ökologische; Interessenabwägung; Recht; Beschwerdeführerin; Ersatz; Richtplan; Natur; Ersatzmassnahme; Projekt; Verfügung; Plangenehmigung; Raumplanung; Umwelt; Auflage; Vorgabe; Heimat; Verfahren; Ausserhalb
BVGE 2016/35HochspannungsleitungenInteresse; Interessen; Recht; Anschluss; Elektrizität; Entscheid; Plangenehmigung; Vorinstanz; Gewässer; Ausserhalb; Liegenschaft; Bauzone; Bundes; Energie; Urteil; Bewohnt; Elektrizitätsnetz; Raumplanung; Anlage; Schaften; Erschliessung; Liegenschaften; Bewohnte; Geplante; Ganzjährig; Anlagen; Baute; Recht
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