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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 77a URG vom 2022

Art. 77a Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 77a (1) Proben oder Muster

1 Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG ermächtigt, dem Antragsteller oder der Antragstellerin auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm oder ihr die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.

2 Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers oder der Antragstellerin entnommen und versandt.

3 Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller oder bei der Antragstellerin, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7949/2015UrheberrechtBeschwerde; Antrag; Akten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Antrags; Antragsteller; Hilfeleistung; Vorinstanz; Antragstellerin; Interesse; Recht; Zollverwaltung; Rechtlich; Verfahren; Geheim; Beweis; Interessen; Verfügung; Urteil; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Fälschungen; Geheimhaltung; Sachverhalt; Immaterialgüter; Anspruch; Zurückbehalten
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