Art. 77a LwG vom 2024
Art. 77a Grundsatz
1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus.
2 Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn: a. die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind;b. die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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