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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 77a LwG vom 2024

Art. 77a Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 77a Grundsatz

1 Der Bund richtet im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an regionale und branchenspezifische Projekte zu einer Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Nutzung natürlicher Ressourcen aus.

2 Beiträge werden der verantwortlichen Trägerschaft gewährt, wenn:

  • a. die im Projekt vorgesehenen Massnahmen aufeinander abgestimmt sind;
  • b. die Massnahmen voraussichtlich in absehbarer Zeit selbsttragend sind.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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