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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 779a ZGB vom 2023

Art. 779a Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 779a II. Rechtsgeschäft (1)

1 Das Rechtsgeschäft über die Errichtung eines Baurechts bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

2 Sollen der Baurechtszins und allfällige weitere vertragliche Bestimmungen im Grundbuch vorgemerkt werden, so bedürfen sie zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der öffentlichen Beurkundung.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1965 (AS 1965 445; BBl 1963 I 969). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 779a Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-05-28Forderung aus BaurechtsvertragBaurecht; Vertrag; Baurechts; Unterbaurecht; Trags; Bodenwert; Vertrags; Mindestzins; Baurechtszins; Partei; Zinsfuss; Parteien; Zinssatz; Unterbaurechtszins; Denwertes; Bodenwertes; Rechtszinses; Rechtsverträge; Mindestzinssatz; Vereinbart; Zinssatz; Klagte; Berufung; Unterbaurechtsverträge; Grenze; Tonalbank; Bezahlt
GRSKG-03-41provisorische RechtsöffnungBaurecht; Baurechts; Recht; Baurechtszins; Tümer; Gemeinschaft; Baurechtszinse; Schuld; Rechtsöffnung; Tümergemeinschaft; Stockwerkeigentümer; Rechtszinsen; Gentümergemeinschaft; Eigentümergemeinschaft; Keigentümergemeinschaft; Werkeigentümergemeinschaft; Baurechtszinsen; Stockwerkeigentümergemeinschaft; Rechtsvertrag; Entscheid; Sellschaft; Baurechtsvertrag; Bezahlung; Baugesellschaft; Betreibung; Verpflichtung; Kantonsgericht

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2014/27Entscheid Baurecht. Baubewilligung/Anbau einer Sauna. Einsprachelegitiation. Art. 83 Abs. 1 BauG (sGS 731.1) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Rechtsmissbräuchliche Einspracheerhebung verneint. Art. 82bis Abs. 1 BauG. Vereinfachtes Verfahren. Qualifizierung des in Frage stehenden Gebäudeteils als Anbaute im Sinn des Baureglements als nicht rechtmässig bestätigt. Art. 56 Abs. 2 BauG. Die unterschriftliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin umfasste nach dem Wortlaut des Kaufvertrages eine Anbaute im Sinn des Baureglements, nicht jedoch eine (in der Folge mit dem Gebäudeteil realisierte) Ergänzung der Hauptbaute. Die vertragliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin bewirkte einen Widerspruch bzw. eine Mehrdeutigkeit insofern, als sie sowohl eine Einwilligung zur Realisierung einer Anbaute im Sinn des Baureglements als auch des konkreten Bauprojekts (als Ergänzung der Hauptbaute) beinhaltet. Vor diesem Hintergrund wendete die Vorinstanz Art. 56 Abs. 2 BauG jedenfalls nicht willkürlich an, wenn sie - angesichts des unklaren bzw. nicht eindeutigen Zustimmungsinhalts - die vertragliche Zustimmung der Beschwerdegegnerin in dem mit dem öffentlichen Baurecht im Einklang stehenden Sinn interpretierte (Verwaltungsgericht, B 2014/27). Entscheid vom 30. Juni 2015 Beschwerde; Recht; Beschwerdegegnerin; Anbau; Zustimmung; Anbaute; Trags; Einsprache; Beschwerdeführerin; Baureglement; Grenzabstand; Gebäude; Vorinstanz; Verfahren; Schriftlich; Grundstück; Kaufvertrag; Entscheid; Schriftliche; Beschwerdebeteiligte; Hauptbau; Gebäudeteil; Rekurs; Erteilt; Hauptbaute; Vertrag; Anbauten; Vorliege; Unterschriftlich; Gemeinde
LUA 93 65§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend.Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Dauernde; Recht; Bewirtschaftung; Rechtlich; Beschwerde; Setze; Handänderung; Belastung; Auslegung; Dauernden; Verwaltungs; Sinne; Obligatorische; Handänderungssteuer; Wesentliche; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Unselbständige; Beschwerdegegner; Einräumung; Selbständigen; Beschwerdegegnerin; Grundbuch; Wirtschaftlichen; Gesetzes
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2945/2013Eisenbahnen (Übriges)Beschwerde; Polygonbrücke; Strasse; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kreuzung; Verkehr; Verkehrs; Beschwerdegegnerin; Erneuerung; Unterhalt; Vertrag; Strassen; Verfahren; Vertrags; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Linie; Partei; Parteien; Eisenbahn; Vorteil; Fragliche; Neubau; Ursprünglich; Partei
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