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SchKG ()

Art. 77 SchKG () drucken

Art. 77 4. Oposiziun posteriura en cas da la midada da creditur

1 Sch’il creditur mida durant la procedura da scussiun, po il stum? far opposiziun anc posteriuramain fin a la repartiziun u a la decleraziun da concurs. (1)

2 Il stum? sto far opposiziun en scrit e cun ina motivaziun entaifer 10 dis suenter ch’el ha survegnì enconuschientscha da la midada da creditur, tar il derschader al lieu da scussiun, e render vardaivlas las objecziuns cunter il nov creditur. (1)

3 Il derschader po, cura ch’el retschaiva l’opposiziun, disponer la suspensiun provisorica da la scussiun; el decida davart l’admissiun da l’opposiziun suenter avair tadl? las partidas.

4 Sche l’opposiziun posteriura vegn permessa e sch’ina impegnaziun è gia exequida, fixescha l’uffizi da scussiun per il creditur in termin da 10 dis per laschar constatar la legitimaziun da sia pretensiun. Sch’el na fa betg diever dal termin, daventa l’impegnaziun obsoleta. (3)

5 L’uffizi da scussiun annunzia al debitur mintga midada da creditur. (3)

(1) (2)
(2) Versiun tenor la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(3) (4)
(4) Integr? tras la cifra I da la LF dals 16 da dec. 1994, en vigur dapi il 1. da schan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 77 SchKG (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190064Anzeige über die Auflage der Verteilungsliste und der Kostenrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Betreibung; Beschwerdeführerin; Entscheid; SchKG; Urteil; Rechtsvorschlag; Bezirksgericht; Betreibungsamt; Obergericht; Versteigerung; Verteilungsliste; Einzelgericht; Vorinstanz; Verfahren; Aufsichtsbehörde; Angefochten; Nachträgliche; Meilen; Einstellung; Sachen; Bezirksgerichtes; Bundesgericht; Nachträglichen; Kostenrechnung; Aufschiebende; Bewilligung
ZHPS190007Nachträglicher Rechtsvorschlag / KostenvorschussBeschwerde; Beschwerdeführerin; Einzelrichter; Entscheid; Kostenvorschuss; Betreibung; Gesuch; Massnahme; SchKG; Einstellung; Rechtsmittel; Rechtsvorschlag; Verfahren; Beschwerdegegnerin; Beschwerden; Verfügung; Begründung; Partei; Gericht; Superprovisorische; Massnahmen; Bundesgericht; Kostenvorschusses; Vorschuss; Entscheide; Unentgeltliche; Rechtspflege; Leistung; Februar
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 III 64Art. 77 SchKG. Art. 79 Abs. 1 OG. Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 SchKG. Die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs sind nicht zuständig für die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (E. 1). Eine staatsrechtliche Beschwerde kann nicht ohne äusserliche und inhaltlich klare Trennung in einer einzigen Eingabe mit einem Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts verbunden werden (E. 2). Die Zustellung von Betreibungsurkunden an den Domizilhalter einer Gesellschaft, die am Ort ihres statutarischen Sitzes kein Geschäftsbüro hat, ist rechtmässig (E. 3). Betreibung; Konkurs; Schuldbetreibung; Zahlungsbefehl; SchKG; Zustellung; Beschwerde; Domizil; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Rekurs; Aufsichtsbehörde; Eingabe; Zahlungsbefehls; Kantons; Desgerichts; Justizkommission; Bundesgerichts; Obergerichts; Rechtsvorschlag; Staatsrechtliche; Nachträgliche; Domizilhalter; Betreibungsamtes; Rechtmässig; Werde; Beschluss; Person; Bewilligung
119 III 8Art. 4 BV (Willkür); nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77 SchKG). 1. Der Rechtsvorschlag kann anlässlich der Zustellung des Zahlungsbefehls gegenüber dem Postbeamten erklärt werden, der als Betreibungsgehilfe handelt. Wird der erhobene Rechtsvorschlag vom Postbeamten nicht verurkundet, so ist die Annahme nicht willkürlich, dass diese Unterlassung durch Beschwerde nach Art. 17 SchKG bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hätte angefochten werden können (E. 2). 2. Nicht willkürlich ist die Auffassung, es dürfe von jedem im Geschäftsleben tätigen Menschen erwartet werden, dass er korrekt Rechtsvorschlag erhebt. Vor allem wer erstmals im Leben einen Zahlungsbefehl erhält, muss das Formular genau lesen, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen (E. 4). Recht; Rechtsvorschlag; Beschwerde; Obergericht; Zahlungsbefehl; SchKG; Nachträgliche; Betreibung; Postbeamtin; Rechtsvorschlags; Kantons; Basel-Landschaft; Direktor; Nachträglichen; Beschwerdeführerin; Urteil; Betreibungsamt; Willkürlich; Bewilligung; Zahlungsbefehls; Müsse; Konkurs; Hätte; Erhebung; Zustellung; Angefochten
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