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Landwirtschaftsgesetz (LwG)

Art. 77 LwG vom 2024

Art. 77 Landwirtschaftsgesetz (LwG) drucken

Art. 77 Übergangsbeiträge

1 Zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Entwicklung werden Übergangsbeiträge ausgerichtet.

2 Die Übergangsbeiträge bemessen sich nach den bewilligten Krediten abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71–76, 77a und 77b sowie für die Abgeltungen nach Artikel 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (1) .

3 Die Übergangsbeiträge werden betriebsbezogen ausgerichtet. Der Beitrag für den einzelnen Betrieb richtet sich nach der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Beiträgen nach den Artikeln 71 Absatz 1 Buchstaben a–c und 72 nach dem Systemwechsel. Die Differenz wird auf der Basis der Struktur festgelegt, die ein Betrieb vor dem Systemwechsel aufwies.

4 Der Bundesrat legt fest:

  • a. die Berechnung der Beiträge für den einzelnen Betrieb;
  • b. die Modalitäten im Falle von Betriebsübergaben und grösseren strukturellen Veränderungen;
  • c. Grenzwerte in Bezug auf das steuerbare Einkommen und Vermögen der Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, ab denen die Beiträge gekürzt werden oder keine Beiträge ausgerichtet werden, wobei er für verheiratete Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen höhere Grenzwerte festlegt.
  • (1) SR 814.20

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    99 Ib 321Bodenverbesserungen; Art. 703 ZGB. 1. st a) Art. 703 Abs. 1 ZGB ist eine öffentlichrechtliche Vorschrift des Bundes. Ihre Auslegung und Anwendung ist Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1 a). b) Rügen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Bodenverbesserung sind mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend zu machen (Erw. 1 b, c). 2. Begriff der Bodenverbesserung i.S. von Art. 703 Abs. 1 ZGB. - Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts; Bedeutung des Entscheids des Bundesrates über die Gewährung von Bundesbeiträgen (Erw. 5). - Wasserversorgungen sind Bodenverbesserungswerke (Erw. 6). - Begriff und Umfang des landwirtschaftlichen Interesses (Erw. 7). 3. Erfordernis des öffentlichen Interesses (Erw. 8). 4. Rügen im Zusammenhang mit der Gründungsversammlung werden nach den für die Stimmrechtsbeschwerde geltenden Grundsätzen beurteilt (Erw. 2). - Verwirkung des Rechts auf Beanstandung des Verfahrens. - Anforderungen an die Einladung zur Gründungsversammlung. Wasser; Wasserversorgung; Wilen; Bodenverbesserung; Bundes; Beschwerde; Wirtschaftliche; Schwendi; Landwirtschaftliche; Interesse; Brunnengenossenschaft; Schwendi-Wilen; Beschwerdeführer; Bundesgericht; Verwaltung; Grundeigentümer; Landwirtschaftlichen; Bodenverbesserungen; Regierungsrat; Genüge; Gründung; Kanton; Entscheid; Landwirtschaft; Genügen; Beitritt; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Mitglied; Verfahren

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-7200/2015Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBeschwerde; Beschwerdeführenden; Vermögens; Gesellschaft; Weisung; Vorinstanz; Entscheid; Erstinstanz; Kanton; Berechnung; Übergangsbeitrag; Direktzahlungen; Person; Bundesverwaltungsgericht; Betrieb; Steuerbare; Einfache; Bewirtschafter; Liegenden; Urteil; Verfahren; Partei; Beitragsjahr; Vorliegenden; Personen; Bundesamt; Vorinstanzliche; Ehegatten
    B-790/2011Direktzahlungen und ÖkobeiträgeBeschwerde; Sömmerung; Wirtschaftlich; Beschwerdeführer; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Bundes; Nutzfläche; Sömmerungsgebiet; Fläche; Vorinstanz; Landwirtschaft; Landwirtschaftlichen; Beiträge; Winter; Traditionell; Flächen; Entscheid; Heuwiesen; Bundesverwaltungsgericht; Rekurskommission; Mähnutzung; Recht; Traditionelle; Tradition; Gemäht; Beantragt; Winterfütterung; Erstinstanz; Sömmerungsbeiträge
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