E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI)

Art. 77 LAMaI de 2023

Art. 77 Loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMaI) drucken

Art. 77 Primes de l’assurance collective

Dans l’assurance collective, les assureurs peuvent prévoir des primes qui diffèrent de celles de l’assurance individuelle. Leurs montants doivent être fixés de manière ? ce que l’assurance collective soit au moins autonome.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz