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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 764 ZGB vom 2023

Art. 764 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 764 4. Lasten a. Erhaltung der Sache

1 Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalte gehören, von sich aus vorzunehmen.

2 Werden wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes nötig, so hat der Nutzniesser den Eigentümer davon zu benachrichtigen und ihre Vornahme zu gestatten.

3 Schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, so ist der Nutzniesser befugt, auf Kosten des Eigentümers sich selbst zu helfen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 764 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2008.38Abzüge, LiegenschaftsunterhaltskostenLiegenschaft; Unterhalt; Unterhaltskosten; Aufwendung; Grundstück; Wertvermehrende; Aufwendungen; Richner/Frei/Kaufmann; Rekurrenten; Abzug; Liegenschaftskosten; Grundstücks; Abgezogen; Aufwendungen; Beschwerde; Rekurs; Staat; Veranlagungsbehörde; Umbau; Massnahme; Installation; Steuerpflichtigen; Abzugsfähig; Gewinnungskosten; Liegenschaften; Verbesserung; Baukosten; Massnahmen; Qualitativ
SGBO.2015.53Entscheid Art. 730, Art. 778 i.V.m. Art. 764 Abs. 2 und 3 ZGB (SR 210): Ausschliessliches Wohnrecht. Eigentümer und Wohnrechtsberechtigte stehen als Inhaber von dinglichen Rechten an der gleichen Sache nebeneinander und stehen sich nicht etwa als Gläubiger oder Schuldner gegenüber. Der Eigentümer ist nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, aussergewöhnliche Reparaturen vorzunehmen. Der Wohnrechtsberechtigte kann den Eigentümer daher nicht auf Erfüllung verklagen. Ihm steht nur das Selbsthilferecht auf Kosten des Eigentümers zu, wobei der Eigentümer den Verwendungsersatz erst bei Rückgabe der Sache zu leisten hat.Art. 737 ZGB (SR 210): Nach Art. 737 Abs. 3 ZGB, der auch auf das Wohnrecht anwendbar ist, darf der Belastete nichts vornehmen, was die Ausübung der Dienstbarkeit verhindert oder erschwert. Sind die Voraussetzungen von Art. 737 Abs. 3 ZGB erfüllt, hat der Wohnberechtigte Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Wurden von der Vorinstanz hierzu keine entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen getroffen, rechtfertigt dies eine Rückweisung an die Vorinstanz (Kantonsgericht, I. Zivilkammer, 25. Oktober 2016, BO. 2015.53). Beklagte;Beklagten; Wohnrecht; Kläger; Beklact; Sachverhalt; Jedoch; Heizung; Obergeschoss; Eigentümer; Vorinstanz; Kachelofen; Hätte; Klägact; Eingereicht; Erdgeschoss; Schliesslich; Hätten; Sachverhalts; Küche; AaO; Schreiben; Eingereichte; Stelle; Wieder

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 98 120 A 98 121§§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, 19bis Abs. 1, 25 Abs. 1 Ziff. 3 StG; Art. 23 lit. f DBG; Art. 175 f., 745 ff., 776 ZGB. Steuerliche Behandlung einer Liegenschaft, die im Rahmen eines Eheschutzverfahrens einem Ehegatten zum Gebrauch und zur Nutzung zugewiesen wird. Abgrenzung der eherechtlichen Nutzung zur sachenrechtlichen Nutzniessung und zum Wohnrecht. Ein Ehegatte, der eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft dem anderen Ehegatten zum Gebrauch überlässt, hat den Eigenmietwert der Liegenschaft als Einkommensbestandteil zu versteuern (Erw. 3). Die Zuweisung einer Liegenschaft im Rahmen eines Eheschutzverfahrens hat für den berechtigten Ehegatten alimentsähnliche Funktion und ist steuerrechtlich als «Unterhaltsbeitrag» aufzurechnen. In der Regel kann dabei wiederum auf den Eigenmietwert abgestellt werden (Erw. 4).Recht; Unterhalt; Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Einkommen; Eigenmietwert; Kinder; Unterhaltsbeiträge; Nutzniessung; Eheschutz; Recht; Regel; Wohnung; Eigentümer; Wohnrecht; Ehegatte; Verfügung; Vorliegenden; Regelung; Nutzungs; Ehemann; Einsprache; Gebrauch; Bundessteuer; Unterhaltsbeitrag; Töchter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 III 302Art. 764-767 ZGB, Art. 98 Abs. 1 OR; Ersatzvornahme von dem Nutzniesser obliegenden Massnahmen. Trifft der Nutzniesser während der Dauer der Nutzniessung die ihm gemäss Art. 764-767 ZGB obliegenden Massnahmen nicht, kann der Eigentümer ihn in Verzug setzen, seine Pflichten zu erfüllen, namentlich in Bezug auf den gewöhnlichen Unterhalt im Sinne von Art. 764 Abs. 1 ZGB, und vom Gericht in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 OR die Ermächtigung verlangen, die nötigen Arbeiten durch einen Dritten auf Kosten des Nutzniessers ausführen zu lassen (E. 3).
L'usufruit; Usufruitier; L'usufruitier; Propriétaire; Nu-propriétaire; Chose; Entre; Intérêt; Faire; Exécution; Droit; Prétention; Travaux; Mesure; Ordinaire; Prétentions; BAUMANN; Mettre; Autoriser; Intérêts; Durée; Obligation; Selon; L'exécution; Ordinaires; Frais; Comme; Substitution; Gestion; Contre
105 V 68Art. 3 ELG. Bei unverteilten Erbschaften ist der Grundsatz von Art. 18 ELV analog auf die Erträgnisse, Schuldzinsen und Unterhaltskosten anzuwenden. Unterhalt; Einkommen; Unterhaltskosten; Viertel; Ausgleichskasse; Verfügung; Nutzniessung; Ergänzungsleistungen; Nachlass; Kanton; Vorinstanz; Kantons; Schuldzinsen; Anspruch; Nachlasses; Einkommens; Abzug; Gebäudeunterhalt; Berechnung; Versicherungsgericht; Schmid; Gebäudeunterhaltskosten; Anspruchs; Betrag; Erbschaft; Liegenschaft; Verwaltung; Wertvermehrend
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