E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 760OR from 2023

Art. 760 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 760 D. Prescription (1)

1 The claim for damages against any person held liable pursuant to the above provisions prescribes three years after the date on which the person suffering damage learned of the damage and of the person liable for it but in any event ten years after the date on which the harmful conduct took place or ceased. This period shall be suspended during the procedure to order a special investigation and during the conduct of the investigation. (2)

2 If the person liable has committed a criminal offence through their harmful conduct, then the right to damages or satisfaction prescribes at the earliest when the right to prosecute the offence becomes time-barred. If the right to prosecute is no longer liable to become time-barred because a first instance criminal judgment has been issued, the right to claim damages or satisfaction prescribes at the earliest three years after notice of the judgment is given.

(1) Amended by No I of the FA of 15 June 2018 (Revision of the Law on Prescription), in force since 1 Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
(2) Amended by No I of the FA of 19 June 2020 (Company Law), in force since 1 Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 760 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Klagt; Klagte; Fahrzeugs; Klagten; Recht; Beklagten; Handlung; Klage; Partei; Verjährung; LugÜ; Wäre; Schweiz; Anspruch; Digkeit; Schadens; Vertrag; Person; Schadenersatz; Minderwert; Rechtlich; Bestritten; Urteil; Zuständigkeit; IVm; Gericht; Aufgr; [Hrsg]
ZHHG210239Forderung (aktienrechtliche Verantwortlichkeit)Recht; Schaden; Klagten; Beklagten; Rechtlich; Partei; Zahlung; Recht; Bundesgericht; Abtretung; Pflicht; Vermögens; Rechtliche; Urteil; Parteien; Zahlungen; Schadens; Urteil; Gläubiger; Rungen; Sammenhang; Verantwortlichkeit; Gerin; Investment; Gericht; Investition; Konto; Klage; Gesellschaft
Dieser Artikel erzielt 8 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.1999.54 und HG.1999.55Entscheid Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55). Verkauf; Kläg; Kläg; Versicherung; Klagten; -HGK:; Beklagten; Verkaufsgespräch; Produkt; Sorbarix; Kissen; Versicherungen; Preis; Vertrag; Beweis; Vertrags; Depositär; Geschäft; Aussage; Gespräche; Wasser; Recht; Aussagen; Kunde; Kunden; Verkaufsgespräche; Verkäufe; Verkäufer
LUS 98 954Art. 56a BVG. Beim Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung für die sichergestellten Leistungen, welche umfassend als eine Leistung zu betrachten sind (Erw. 2). Diese Rückgriffsforderung unterliegt einer Verwirkungsfrist von fünf Jahren. Der Fristenlauf setzt das Bestehen eines Anspruches (Leistungen des Sicherheitsfonds) und das Bekanntsein eines Ersatzpflichtigen voraus und beginnt in diesem Fall mit der letzten Zahlung zu laufen (Erw. 4). Mehrere Ersatzpflichtige haften dem Sicherheitsfond solidarisch (Erw. 7a).

Verjährung; Anspruch; Rechtlich; Leistung; Stiftung; Recht; Vorsorge; Sicherheitsfond; Sicherheitsfonds; Klage; Leistungen; Vorsorgeeinrichtung; Frist; Schaden; Rückgriff; öffentlich-rechtliche; Verantwortlichkeits; Zahlung; Verwirkung; Verwandte; Verjährungsfrist; Gesetzlich; Verfügung; Rückforderung; Begründet; Forderung; Solidarisch; Gründete; Rückgriffsrecht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 390 (4A_499/2007)Vertrauenshaftung; Verjährung. Ansprüche aus Vertrauenshaftung unterliegen der Verjährungsfrist von Art. 60 OR (E. 4). Vertrauen; Vertrauens; Vertrauenshaftung; Beschwerde; Recht; Verjährung; Haftung; Beschwerdeführerin; Ansprüche; Beschwerdegegner; Rechtsprechung; Contrahendo; Vertrag; Verjährungsfrist; Culpa; Sportverein; Vertragliche; Vertrags; Bundesgericht; Delikt; Vorinstanz; Frist; Rechtlich; Urteil; Sportvereins
87 II 155Art. 75, 127, 130 Abs. 1 OR. Wann beginnt die Frist zu laufen, binnen der die Ansprüche aus unsorgfältiger ärztlicher Behandlung verjähren? Forderung; Schaden; Verjährung; Auftrag; Recht; Genugtuung; Schadenersatz; Anspruch; Verjährungsfrist; Forderungen; Gläubiger; Verletzung; Klagte; Pflicht; Beklagten; Auffassung; Ersatz; Schuld; Ansprüche; Leistung; Verjähren; Handlung; Entstehung; Pflichtverletzung; Berufung; Urteil; Schuldner; Vertrag; Bundesgericht; Fällig
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz