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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 76 URG vom 2022

Art. 76 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 76 Antrag auf Hilfeleistung

1 Haben Inhaber oder Inhaberinnen beziehungsweise klageberechtigte Lizenznehmer oder Lizenznehmerinnen von Urheber- oder von verwandten Schutzrechten oder eine zugelassene Verwertungsgesellschaft konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet von Waren bevorsteht, deren Verbreitung gegen die in der Schweiz geltende Gesetzgebung über das Urheberrecht oder die verwandten Schutzrechte verstösst, so können sie beim BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern. (1)

2 Die Antragsteller haben alle ihnen greifbaren zweckdienlichen Angaben zu machen, welche das BAZG benötigt, um über den Antrag entscheiden zu können. Sie übergeben ihm namentlich eine genaue Beschreibung der Waren.

3 Das BAZG entscheidet endgültig über den Antrag. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben. (2)

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).
(2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-7949/2015UrheberrechtBeschwerde; Antrag; Akten; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Akteneinsicht; Antrags; Antragsteller; Hilfeleistung; Vorinstanz; Antragstellerin; Interesse; Recht; Zollverwaltung; Rechtlich; Verfahren; Geheim; Beweis; Interessen; Verfügung; Urteil; Geschäftsgeheimnis; Geschäftsgeheimnisse; Fälschungen; Geheimhaltung; Sachverhalt; Immaterialgüter; Anspruch; Zurückbehalten
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