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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 76 LDIP de 2023

Art. 76 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 76 2. For d’origine

Sont compétentes pour prononcer l’adoption les autorités judiciaires ou administratives du lieu d’origine, lorsque l’adoptant ou les époux adoptants ne sont pas domiciliés en Suisse et que l’un d’eux est suisse et lorsqu’ils ne peuvent pas adopter ? leur domicile ? l’étranger, ou que l’on ne saurait raisonnablement exiger qu’ils y engagent une procédure d’adoption.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 III 467 (5A_74/2008)Art. 78 Abs. 1 IPRG; Anerkennung einer ausländischen Adoption. Eine ausländische Adoption kann im Erbteilungsprozess vorfrageweise anerkannt werden, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen wurde, nicht hingegen, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes oder im Heimatstaat der adoptierten Person erfolgt ist (E. 2-4). Adoption; Anerkennung; Recht; Kindes; Schweiz; Ausländische; Beschwerde; Behörde; Beschwerdeführerin; Nationale; Adoptionen; Wohnsitz; Zuständigkeit; Kanton; International; Behörden; Entscheid; Kantons; Ehegatten; Verfahren; Heimat; Ausländischen; Staat; Person; Internationale; Spanien; Adoptierenden; Kinder; Gesetzlich; Ausland
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