Art. 76 6. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen Aufsichtsbehörde
1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.
2 In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SZ | BEK 2017 157 | Nichtanhandnahme (Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen, Art. 87 Abs. 3 aAHVG) (EGV-SZ 2018 A 5.2) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Kanton; AHVG/; Arbeitnehmer; AAHVG; Beschwerdegegner; AAHVG/; Kantons; Partei; Bundes; Rechtlich; Arbeitnehmerbeiträge; Kantonsgericht; Verfahren; Ausgleichskasse; Kantonsgerichts; Arbeitgeber; Schwyz; Sozialversicherung; Mittelbar; MwH; Zwecke; Zweckentfremdung; Nichtanhandnahme; Regel; Geschädigt; Rechtsprechung; Beiträge; Interesse |
SG | IV 2017/364 | Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). | Beschwerde; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Ausstand; Rechts; Beschwerdegegnerin; Treffen; Betreffe; Ausstands; Betreffend; August; September; Verfahren; Begleitung; Untersuchung; Kosten; Person; IV-act; IV-Stelle; AaO; Ehemann; Vergütung; Erwerbsausfall; Geltend; Versicherte; Verfahrens; Sachbearbeiterin |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2017/364 | Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). | Beschwerde; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Recht; Ausstand; Beschwerdegegnerin; Ausstands; Untersuchung; Begleitung; Verfahren; Person; IV-act; IV-Stelle; Ehemann; Erwerbsausfall; Vergütung; Untersuchungen; Sachbearbeiterin; Verfahrens; Invalidenrente; Anspruch; Verwaltung; Einstellung; Leistung; Ausstandsgr; Kieser; Akten |
SG | IV 2013/37 | Entscheid Weder der Optimierungsbedarf bei der Ausgestaltung des Aktenverzeichnisses noch der Umstand, dass eine fixe Nummerierung der Akten nicht in jeden Fall gewährleistet ist, rechtfertigt vorliegend eine Kassation der Verfügung aus formellem Grund. Mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Sinn einer Aktenbeurteilung hat sich der RAD nicht der einen oder anderen von mehreren (den Zustand gesamthaft umfassenden) Beurteilungen von Ärzten anschliessen können, welche den Beschwerdeführer untersucht haben. Die Sache ist ungenügend abgeklärt. Erforderlich ist eine Arbeitsfähigkeitsschätzung, welche - basierend auf einer eigenen Untersuchung - alle geklagten Beschwerden und ihr allfälliges Zusammenwirken berücksichtigt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, IV 2013/37). | Arbeit; Beschwerde; Arbeitsfähigkeit; Beschwerdeführer; Akten; IV-act; Klinik; Beschwerdegegnerin; Gallen; Beschwerdeführers; Kantons; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Beurteilung; Rente; Depressive; Zumutbar; Kantonsspital; Verfügung; Schmerzen; Gericht; ärztliche; Anfall; Adaptierte; Bericht; Untersuchung; Neurologie; Versicherung |