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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 76 ATSG vom 2022

Art. 76 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 76 6. Kapitel: Verschiedene Bestimmungen Aufsichtsbehörde

1 Der Bundesrat überwacht die Durchführung der Sozialversicherungen und erstattet hierüber regelmässig Bericht.

2 In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften durch einen Versicherungsträger ordnet der Bundesrat die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung der gesetzmässigen Verwaltung an.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 76 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/364Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). Beschwerde; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Ausstand; Rechts; Beschwerdegegnerin; Treffen; Betreffe; Ausstands; Betreffend; August; September; Verfahren; Begleitung; Untersuchung; Kosten; Person; IV-act; IV-Stelle; AaO; Ehemann; Vergütung; Erwerbsausfall; Geltend; Versicherte; Verfahrens; Sachbearbeiterin
SGIV 2013/37Entscheid Weder der Optimierungsbedarf bei der Ausgestaltung des Aktenverzeichnisses noch der Umstand, dass eine fixe Nummerierung der Akten nicht in jeden Fall gewährleistet ist, rechtfertigt vorliegend eine Kassation der Verfügung aus formellem Grund. Mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Sinn einer Aktenbeurteilung hat sich der RAD nicht der einen oder anderen von mehreren (den Zustand gesamthaft umfassenden) Beurteilungen von Ärzten anschliessen können, welche den Beschwerdeführer untersucht haben. Die Sache ist ungenügend abgeklärt. Erforderlich ist eine Arbeitsfähigkeitsschätzung, welche - basierend auf einer eigenen Untersuchung - alle geklagten Beschwerden und ihr allfälliges Zusammenwirken berücksichtigt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, IV 2013/37). Arbeit; Beschwerde; Arbeitsfähigkeit; Tätigkeit; Beschwerdeführer; IV-act; Versicherte; Klinik; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführers; Gallen; Kantons; Leistung; Halten; Möglich; September; Arbeitsunfähigkeit; Bisher; Beurteilung; Bericht; Bisherige; Depressive; Januar; Stellt

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/364Entscheid Art. 36 ATSG. Art. 45, 49 und 51 ATSG. Art 58 IVG. Art. 74ter f. IVV. Ausstand einer Person im Verwaltungsverfahren. Qualifikation eines Schreibens als Verfügung. Rechtsgrundlage einer Vergütung des Erwerbsausfalls für eine Person, welche die versicherte Person zu den Terminen der medizinischen Untersuchungen begleitet hat (obiter dictum). Aufhebung von zwei Verfügungen und Rückweisung der Sachen zur Neuverfügung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Dezember 2019, IV 2017/364). Beschwerde; Verfügung; Entscheid; Beschwerdeführerin; Recht; Ausstand; Beschwerdegegnerin; Ausstands; Untersuchung; Begleitung; Verfahren; Person; IV-act; IV-Stelle; Ehemann; Erwerbsausfall; Vergütung; Untersuchungen; Sachbearbeiterin; Verfahrens; Invalidenrente; Anspruch; Verwaltung; Einstellung; Leistung; Ausstandsgr; Kieser; Akten
SGIV 2013/37Entscheid Weder der Optimierungsbedarf bei der Ausgestaltung des Aktenverzeichnisses noch der Umstand, dass eine fixe Nummerierung der Akten nicht in jeden Fall gewährleistet ist, rechtfertigt vorliegend eine Kassation der Verfügung aus formellem Grund. Mit seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Sinn einer Aktenbeurteilung hat sich der RAD nicht der einen oder anderen von mehreren (den Zustand gesamthaft umfassenden) Beurteilungen von Ärzten anschliessen können, welche den Beschwerdeführer untersucht haben. Die Sache ist ungenügend abgeklärt. Erforderlich ist eine Arbeitsfähigkeitsschätzung, welche - basierend auf einer eigenen Untersuchung - alle geklagten Beschwerden und ihr allfälliges Zusammenwirken berücksichtigt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Mai 2014, IV 2013/37). Arbeit; Beschwerde; Arbeitsfähigkeit; Beschwerdeführer; Akten; IV-act; Klinik; Beschwerdegegnerin; Gallen; Beschwerdeführers; Kantons; Leistung; Arbeitsunfähigkeit; Recht; Beurteilung; Rente; Depressive; Zumutbar; Kantonsspital; Verfügung; Schmerzen; Gericht; ärztliche; Anfall; Adaptierte; Bericht; Untersuchung; Neurologie; Versicherung
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