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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 75b BV vom 2022

Art. 75b Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 75b (1) Zweitwohnungen (2) *

1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.

2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.

(1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 11. März 2012, in Kraft seit 11. März 2012 (BB vom 17. Juni 2011, BRB vom 20. Juni 2012 – AS 2012 3627; BBl 2008 1113 8757, 2011 4825, 2012 6623).
(2) * Mit Übergangsbestimmung.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 75b Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 12 279Ein projektbezogener Sondernutzungsplan nach Art. 8 Abs. 1 lit. b Zweitwohnungsverordnung setzt hohe Regelungsdichte und detaillierten Beschrieb der im Perimeter geplanten Bauprojekte voraus. Damit ein Gestaltungsplan diesen Anforderungen genügt, müssen darin sämtliche wesentlichen Elemente dieser Bauvorhaben insbesondere hinsichtlich deren räumlicher Ausdehnung und Nutzung (als Zweitwohnungen) bereits verbindlich festlegt sein. Ein Gestaltungsplan, der bloss schematische Baubereiche definiert und die geplanten Bauten erst anhand von Schnittplänen umschreibt, weitere Einzelheiten indessen mit Blick auf das Baubewilligungsverfahren offen lässt, genügt diesen Anforderungen nicht.Zweitwohnung; Baubewilligung; Zweitwohnungen; Zweitwohnungsverordnung; Gemeinde; Gestaltung; Gestaltungsplan; Recht; Bezogen; Regel; Entscheid; Projektbezogen; Baubewilligungen; Zweitwohnungsbau; Ausführung; Bauten; Gemeinden; Sondernutzungsplan; Projektbezogene; Regelung; Kanton; Trete; Genehmigt; Sondernutzungspläne; Grundstück; Nutzungsart; Angefochtene; Beschwerdegegnerin; Projekt
GRZK2 2021 29StaatshaftungBerufung; Berufungskläger; Hauptwohnung; Recht; Hauptwohnungsverpflichtung; Liegenschaft; Gemeinde; Verjährung; Recht; Kanton; Schaden; Klagt; Klagte; Verjährungs; Verkauf; Wäre; Vorinstanz; Zeuge; Kantons; Bundes; Klagten; Klage; Zeugen; Verkaufs; Zweitwohnung; Verfahren; Verwirkung; Gewinn; Staatshaftung; Rechtlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/100Entscheid Baurecht. Wiederaufbau einer Baute ausserhalb der Bauzone. Art. 24c RPG (SR 700). Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 3 RPV (SR 700.1). Interpretation des Begriffs dertemporär bewohnten Baute im Sinn von Art. 42 Abs. 3 lit. c RPV. Aus der offensichtlichen Sanierungsbedürftigkeit des Hauses, der Anbringung von Metallstützen und dem Schimmelbefall der Grundmauern resultierten Zweifel an der bestimmungsgemässen Nutzbarkeit der Baute (vgl. Art. 24c Abs. 1 RPG und Art. 42 Abs. 4 RPV), weshalb die Sache zur Klärung dieses Punktes an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Prüfung der Frage (aus prozessökonomischen Gründen), ob die mit dem Wiederaufbau verbundenen Erweiterungen und Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig sind oder die Einpassung der Liegenschaft in die Landschaft verbessern (vgl. Art. 24c Abs. 4 RPG). Bejahung dieser Frage durch das Verwaltungsgericht. Insbesondere auch mit Blick auf die Darlegungen des AREG war das Kriterium der Notwendigkeit der geplanten Erweiterung/ Veränderung für eine zeitgemässe Wohnnutzung im konkreten Fall als erfüllt zu erachten. Auch seine weitere Feststellung, dass mit dem Ersatzbau zudem eine Verbesserung der Einpassung in die Landschaft erfolge, begründete das AREG nachvollziehbar und überzeugend (Verwaltungsgericht, B 2015/100). Entscheid vom 25. Mai 2016 Beschwerde; Stehend; Stehende; Gebäude; Erweiterung; Baute; Bestehende; Beschwerdeführer; Baute; Entscheid; Erscheinung; Wohnnutzung; Zeitgemässe; Erscheinungsbild; Veränderung; Bestehenden; Wohnbaute; Bauten; Recht; Volumen; Ausserhalb; Landschaft; Vorinstanz; Wohnung; Gebäudevolumen; Wohnbauten; Wohnfläche; Beschwerdegegnerin; äusseren; Baubewilligung
SGB 2013/11Urteil Baurecht, Art. 75b und Art. 197 Ziff. 9 BV.Ob Art. 75b Abs. 1 BV, welcher den Zweitwohnung; Zweitwohnungen; Gemeinde; Wohnung; Recht; Beschwerde; Baubewilligung; Verordnung; Ragaz; Wohnungen; Prozent; Verfassung; Politische; Übergangsbestimmung; Rekurs; Unmittelbar; Baubewilligungen; Wohneinheit; Hinweis; Erteilt; Vorinstanz; Beschwerdeführer; Person; Gesetzgebung; Zweitwohnungsanteil; Gemeinden; Initiative; Bewilligung; Politischen
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5636/2019ZweitwohnungsbauWohnung; Wohnungen; Beschwerde; Zweitwohnung; Erstwohnung; Gemeinde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Verfügung; Erstwohnungen; Gleichgestellt; Zweitwohnungsanteil; Recht; Gleichgestellte; Zweitwohnungen; Verfahren; Gemeinden; Kategorie; Angefochtene; Aufzählung; Interesse; Wohnungsinventar; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Zweck; Aufgabe; Prüfen; Landwirtschaftlich; Rechtsschutz
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