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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 758 OR dal 2023

Art. 758 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 758 III. Effetti del discarico (1)

1 La deliberazione di discarico presa dall’assemblea generale vale solo per i fatti noti ed è opponibile solo alla societ? e agli azionisti che l’abbiano approvata o che abbiano acquistato le azioni dopo aver avuto conoscenza del discarico.

2 Il diritto d’agire degli altri azionisti si estingue dodici mesi dopo la deliberazione di discarico. Il termine resta sospeso durante la procedura d’istituzione di una verifica speciale e durante l’esecuzione della verifica. (2)

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 4 ott. 1991, in vigore dal 1° lug. 1992 (RU 1992 733; FF 1983 II 713).
(2) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 19 giu. 2020 (Diritto della societ? anonima), in vigore dal 1° gen. 2023 (RU 2020 4005; 2022 109; FF 2017 325).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 758 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140114ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Budget; Organisationsreglement; Holding; Director; Gesellschaft; Partei; Directors; Zustimmungserfordernis; Ständ; Klage; Vetorecht; Verwaltungsrates; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Wäre
ZHHG130134ForderungDarlehen; Klagt; Klagten; Darlehens; Gesellschaft; Beklagten; Verwaltung; Schaden; Verwaltungsrat; Geschäft; Alleinaktionär; Recht; Konkurs; Finanziell; Darlehensgewährung; Pflicht; Forderung; Interesse; Beschluss; Parteien; Gericht; Interessen; Organ; Bundesgericht; Zicht; Alleinaktionärin; Verwaltungsrats; Vertreten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 640Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Einrede der Einwilligung des Verletzten. Wenn ein Verwaltungsrat mit der Einwilligung aller Aktionäre bzw. des Alleinaktionärs handelt, kann er den Verantwortlichkeitsansprüchen, welche der Gesellschaft zustehen, die Einrede der Einwilligung des Verletzten entgegenhalten (E. 4.2). Einrede; Gesellschaft; Alleinaktionär; Verantwortlichkeit; Verwaltung; Kollektivgesellschaft; Pachtvertrag; Beklagten; Recht; Aktionär;volenti; Haftungsbefreiende; Erhoben; Aktie; Schaden; Vorinstanz; Iniuria; Aktionäre; Einwilligung; Verwaltungsräte; Verantwortlichkeitsansprüche; Verletzten; Umstrittene; Aktien; Abgeschlossen; Parkplätze; Parkuhren; Läge; Haben
113 V 256Art. 52 AHVG: Haftung der Organe. Die Organe einer juristischen Person können belangt werden, bevor diese zu existieren aufgehört hat (Erw. 3c). Art. 87 AHVG und 82 Abs. 2 AHVV: Strafrechtliche Verjährungsfrist. Beim Fehlen eines Strafurteils haben die AHV-Behörden vorfrageweise selber zu prüfen, ob sich die Schadenersatzforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Anforderungen an den Beweis der strafbaren Handlung (Erw. 4).
Ausgleichskasse; Schaden; Recht; Handlung; Schadenersatz; Organe; Arbeitgeber; Person; Baren; Juristische; Rechtlich; Konkurs; Vorfrageweise; Juristischen; Verwirkung; Verjährung; Belangt; Urteil; Beiträge; Wird; Arbeitnehmer; Erfüllt; Verjährungsfrist; Schadenersatzforderung; AHV-Behörden; Längere; Verwirkungsfrist; Rechtliche; Werden
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