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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 758OR from 2023

Art. 758 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 758 III. Effect of the resolution of release (1)

1 The resolution of release adopted by the general meeting shall be effective only for disclosed facts and only as against the company and those shareholders who approved the resolution or who have since acquired their shares in full knowledge of the resolution.

2 The right of action of the other shareholders shall lapse twelve months after the resolution of release. This period shall be suspended during the procedure to order a special investigation and during the conduct of the investigation. (2)

(1) Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1991, in force since 1 July 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).
(2) Amended by No I of the FA of 19 June 2020 (Company Law), in force since 1 Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 758 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG140114ForderungVerwaltung; Verwaltungsrat; Beklagten; Vergütung; Verwaltungsrats; Organ; Vergütungen; Zustimmung; Organisation; Recht; Budget; Organisationsreglement; Holding; Director; Gesellschaft; Partei; Directors; Zustimmungserfordernis; Ständ; Klage; Vetorecht; Verwaltungsrates; Mitglied; Beschluss; Organisationsreglements; Verwaltungsratsmitglied; Verantwortlichkeit; Wäre
ZHHG130134ForderungDarlehen; Klagt; Klagten; Darlehens; Gesellschaft; Beklagten; Verwaltung; Schaden; Verwaltungsrat; Geschäft; Alleinaktionär; Recht; Konkurs; Finanziell; Darlehensgewährung; Pflicht; Forderung; Interesse; Beschluss; Parteien; Gericht; Interessen; Organ; Bundesgericht; Zicht; Alleinaktionärin; Verwaltungsrats; Vertreten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 640Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Einrede der Einwilligung des Verletzten. Wenn ein Verwaltungsrat mit der Einwilligung aller Aktionäre bzw. des Alleinaktionärs handelt, kann er den Verantwortlichkeitsansprüchen, welche der Gesellschaft zustehen, die Einrede der Einwilligung des Verletzten entgegenhalten (E. 4.2). Einrede; Gesellschaft; Alleinaktionär; Verantwortlichkeit; Verwaltung; Kollektivgesellschaft; Pachtvertrag; Beklagten; Recht; Aktionär;volenti; Haftungsbefreiende; Erhoben; Aktie; Schaden; Vorinstanz; Iniuria; Aktionäre; Einwilligung; Verwaltungsräte; Verantwortlichkeitsansprüche; Verletzten; Umstrittene; Aktien; Abgeschlossen; Parkplätze; Parkuhren; Läge; Haben
113 V 256Art. 52 AHVG: Haftung der Organe. Die Organe einer juristischen Person können belangt werden, bevor diese zu existieren aufgehört hat (Erw. 3c). Art. 87 AHVG und 82 Abs. 2 AHVV: Strafrechtliche Verjährungsfrist. Beim Fehlen eines Strafurteils haben die AHV-Behörden vorfrageweise selber zu prüfen, ob sich die Schadenersatzforderung aus einer strafbaren Handlung herleitet. Anforderungen an den Beweis der strafbaren Handlung (Erw. 4).
Ausgleichskasse; Schaden; Recht; Handlung; Schadenersatz; Organe; Arbeitgeber; Person; Baren; Juristische; Rechtlich; Konkurs; Vorfrageweise; Juristischen; Verwirkung; Verjährung; Belangt; Urteil; Beiträge; Wird; Arbeitnehmer; Erfüllt; Verjährungsfrist; Schadenersatzforderung; AHV-Behörden; Längere; Verwirkungsfrist; Rechtliche; Werden
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