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Obligationenrecht (OR)

Art. 751 OR vom 2023

Art. 751 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 751 Körperschaft des öffentlichen Rechts

1 Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft vom Bunde, von einem Kanton oder unter Garantie des Kantons von einem Bezirk oder von einer Gemeinde übernommen, so kann mit Zustimmung der Generalversammlung vereinbart werden, dass die Liquidation unterbleiben soll.

2 Der Beschluss der Generalversammlung ist nach den Vorschriften über die Auflösung zu fassen und beim Handelsregisteramt anzumelden.

3 Mit der Eintragung dieses Beschlusses ist der Übergang des Vermögens der Gesellschaft mit Einschluss der Schulden vollzogen, und es ist die Firma der Gesellschaft zu löschen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
95 II 157Art. 697 OR. Das Recht auf Auskunfterteilung ist ein selbständiges Mitgliedschaftsrecht des Aktionärs (Erw. 4). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gewährleistet keine absolute Gleichbehandlung aller Aktionäre. Er ist nicht verletzt, wenn die unterschiedliche Behandlung von Aktionären nicht unsachlich, sondern ein angemessenes Mittel zur Erreichung eines gerechtfertigten Zweckes ist (Bestätigung der Rechtsprechung). Kognitionsbefugnis des Richters bei der Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen (Erw. 9). Veranschaulichung des Grundsatzes (Erw. 10-19). Aktionär; Vorinstanz; Bundes; Übernahme; Aktionäre; Aktien; Recht; Kanton; Unternehmen; Generalversammlung; Betrieb; Verwaltung; Mehrheit; Unternehmens; Berufung; Vertrag; Beklagten; Interesse; Verwaltungsrat; Beschluss; Fest; Feststellung; Gesellschaft; Eisenbahn; Rechtlich; Millionen; Private; Verbindlich
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