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Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Art. 75 BGG vom 2022

Art. 75 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 75 Vorinstanzen

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. (1)

2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:

  • a. (2) ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
  • b. ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
  • c. (2) eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
  • (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 2 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 75 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF220078BauhandwerkerpfandrechtBerufung; Gesuch; Klagt; Beklagt; Berufungsbeklagte; Recht; Eintrag; Eintragung; Berufungsklägerin; Vorinstanz; Bauhandwerkerpfandrecht; Grundstück; Partei; Bauhandwerkerpfandrechts; Berufungsbeklagten; Verfahren; Rechtsbegehren; Grundstücks; Gesuchs; Grundbuch; Bundes; Gericht; Fragepflicht; Parteibezeichnung; Parteien; Klage; Formular; Gerichtliche; Rungen; Verwaltungsvermögen
    ZHRT210114Rechtsöffnung (Sistierung)Schwer; Beschwerde; Verfügung; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Zürich; Gericht; Leicht; Nachteil; Nichtigkeit; Gemäss; Eingabe; Gerichts; Ausstandsbegehren; Gelten; Sistierung; Zustellung; Gesuchsteller; Obergericht; Kanton; Partei; MwH; Erstinstanzliche; Rechtsöffnung; Angefochten; Prozessleitende; Bundesgericht; Beschwerdeverfahren; Gerichtlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2017.480DienstanweisungBeschwerde; Gemeinde; Recht; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beschwerdeführerin; Dienst; Einwohner; Dienstanweisung; Einwohnergemeinde; Regierungsrat; Entscheid; Gemeinderats; Verfügung; Bundesgericht; Verwaltungsgerichts; Pflichten; Gemeinderatsbeschluss; Urteil; Parteien; Arbeit; Rechtsmittel; Anordnung; Beschlüsse; Rechtsanwalt; Vertreten; Gericht; Kanton; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Gemeindegesetz
    SGB 2015/5Entscheid Baurecht. Neubau EFH mit Pferdeboxen. Art. 22 Abs. 1 lit. a RPG (SR 700.1). Art. 11 Abs. 1 BauG (sGS 731.1). Art. 11 Abs. 2 13 Abs. 2 USG (SR 814.01). Art. Beschwerde; Pferde; Immission; Beschwerdeführer; Einsprache; Immissionen; Privat; Privatrechtliche; Entscheid; Grundstück; Vorinstanz; Abstand; Beschwerdebeteiligte; Wohnzone; übermässige; Rekurs; Verfahren; Recht; Mindestabstand; FAT-Bericht; Pferdehaltung; Beschwerdegegner; Stall; Geplante; Beurteilung; Tierhaltung; öffentlich-rechtliche; Wohnhaus; Stehend
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 44 (5A_130/2022)
    Regeste
    Art. 75 BGG ; Eintretensvoraussetzungen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs. Keine Anfechtung eines obergerichtlichen Rückweisungsentscheids durch direkte Beschwerde an das Bundesgericht gegen den nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheid, wenn vor Bundesgericht auch Aspekte des nachfolgenden erstinstanzlichen Endentscheids beanstandet werden, die das Bezirksgericht entweder in eigener Verantwortung zum ersten Mal beurteilt hat oder für welche es gestützt auf den Rückweisungsentscheid über einen Entscheidungsspielraum verfügte (E. 1.1-1.3).
    Beschwerde; Entscheid; Erstinstanzliche; Rückweisung; Bundes; Bezirksgericht; Bundesgericht; Erstinstanzlichen; Instanz; Rückweisungsentscheid; Obergericht; Einkommen; Abänderung; Unterhalt; Gericht; Partei; Endentscheid; Erwägungen; Entscheidungsspielraum; Beschwerdeführerin; Instanzen; Verbindlich; Zeitpunkt; Gesuchseinreichung; Eheschutzentscheid; Unterhaltsbeiträge; Obere; Überschuss; Ergangenen; Instanzenzug
    147 III 500 (4A_612/2020)
    Regeste
    Art. 75 und 77 BGG ; Art. 191 IPRG ; internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Ausschöpfung des schiedsgerichtlichen Instanzenzugs; Eintretensvoraussetzung. Auf die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen einen internationalen Schiedsentscheid kann grundsätzlich erst eingetreten werden, nachdem die beschwerdeführende Partei die zur Verfügung stehenden schiedsgerichtlichen Rechtsmittel ausgeschöpft hat (E. 5.2).
    Recours; Arbitral; Tribunal; Règle; Instance; Fédéral; Arbitrale; épuisement; L'athlète; International; Civil; Droit; Matière; Arrêt; Dopage; L'épuisement; Appel; Consid; Devant; Arbitrage; Arbitrales; Civile; Décision; Contre; L'IBU; Sentence; Instances; International; Recourant; Faire
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