Art. 748 III. Untergang
1 Die Nutzniessung geht unter mit dem vollständigen Untergang ihres Gegenstandes und überdies bei Grundstücken mit der Löschung des Eintrages, wo dieser zur Bestellung notwendig war.
2 Andere Untergangsgründe, wie Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten, geben bei Grundstücken dem Eigentümer nur einen Anspruch auf Löschung des Eintrages.
3 Die gesetzliche Nutzniessung hört auf mit dem Wegfall ihres Grundes.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NP220004 | Nachbarrechtliche Klage | Beklagten; Recht; Berufung; Vorinstanz; Bäume; Ische; Partei; Parteien; Birke; Entscheid; Waldbäume; Verfahren; Grundstück; Rechtsbegehren; Klägern; Grundbuch; Urteil; Auslegung; Gericht; Schein; Tanne; Klägerische; Servitut; Begründung; Vorinstanzliche; Klägerischen; Streit; Streitwert; Ziffer; Punkt |
SG | BF.2010.6 | Entscheid Art. 121 ZGB: Die berechtigte Person kann jederzeit auf ein Wohnrecht, das ihr bei der Ehescheidung zugesprochen wurde, verzichten (Kantonsgericht, | Wohnrecht; Verzicht; Scheidung; Wohnung; Familie; Kläger; Darauf; Kündigung; BaslerKomm/; Erklärt; Verstanden; Verzichts; BaslerKomm/Gloor; Familienwohnung; Verzichte; Berechtigten; FamKomm; Scheidung/; Kündigen; Büchler; Beklagte; Verzichtswille; Baumann; Sondern; ZürcherKomm/; Diesem; Ausdruck; Beendigung; Entschädigung |