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Obligationenrecht (OR)

Art. 746 OR vom 2023

Art. 746 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 746 IV. Löschung im Handelsregister

Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren beim Handelsregisteramt anzumelden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 746 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180267NichtanhandnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Staatsanwaltschaft; Handelsregister; Recht; Beschwerdegegner; Schung; Rechtlich; Nichtanhandnahme; Liquidation; Betrug; Gericht; Rechtliche; Betrugs; Löschung; Verfahren; Urkunde; Handelsregisteramt; Partei; Urteil; Bezirksgericht; Meilen; Forderung; Verfahren; Bundesgerichts; Prozesskaution; Parteientschädigung; Gensschaden; Limmattal
ZHHG160244ForderungSoftware; Klagt; Leistung; Klagten; Beklagten; Beweis; Leistungen; Email; Schaden; Recht; Gesellschaft; Erbracht; Development; Rechnung; Gericht; Gläubiger; Behauptung; Behauptet; Agreement; Development; Softwareentwicklung; Entwickelt; Konkurs; Klage; Entwicklung; Partei; Diesbezüglich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2008/57Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Leistung; Person; Zeitraum; Arbeitsleistung; Recht; Arbeitsleistungen; Antrag; Arbeitnehmer; Masse; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Masseschulden
AGAGVE 2004 3B. Obligationenrecht3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4 lit. b und234 StG; Art. 54 Abs. 2, 161 Abs. 4 lit. b und 171 DBG.Betreibungsfähigkeit einer Handelsgesellschaft in Liquidation. Die Liquidation einer Handelsgesellschaft ist erst mit der Tilgung auch der Steuerschulden... Sellschaft; Dation; Gesellschaft; Liquidation; Register; Handelsregister; Stimmung; Kommentar; Recht; Schweizer; Schulden; Durchgeführt; Juristische; Betreibungsfähig; Firma; Schen; Löschung; Sel/Genf/München; Steuerschuld; Setzung; Auffassung; Person; Betreibung; Durchgeführter; Schweizerisches; Bundesgericht; Existieren; Persönlichkeit; Werden; Steuerschulden
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