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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 744 OR dal 2023

Art. 744 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 744 3. Protezione dei creditori

1 Qualora dei creditori conosciuti abbiano omesso di notificare i loro crediti, il totale di questi sar? depositato in giudizio.

2 Sar? parimente depositato in giudizio l’importo delle obbligazioni non ancora scadute o litigiose della societ? , salvo che non sia data ai creditori un’equivalente garanzia o che la ripartizione del patrimonio sociale non sia differita fino all’adempimento delle obbligazioni medesime.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 744 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE170111vorsorgliche MassnahmenKlagten; Beklagten; Anspruch; Sicherstellung; Sicherheit; Forderung; Schuld; Liquidation; Verfahren; Klägerische; Hinterlegung; Schloss; Massnahme; Kapitalherabsetzung; Verteilung; Betrag; Ansprüche; Gleichwertige; Gläubiger; Schulden; Vorzeitig; Gesellschaft; Parteien; Verbindlichkeit; Rückstellung; Schuldenruf; Hinweis; Seitens; Schaden

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
97 IV 10Art. 159 Abs. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsführung. 1. Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt ein die Gesellschaft tatsächlich leitendes Verwaltungsorgan einer Aktiengesellschaft (Erw. 2). 2. Mit der unentgeltlichen Überlassung einer Sacheinlage zu unbeschränktem Eigentum an einen Dritten verletzt das zur Verwaltung einer Aktiengesellschaft eingesetzte Organ die ihm von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens (Erw. 3). 3. Ein geschäftsführendes Organ einer Aktiengesellschaft muss sich die von ihm begangene widerrechtliche Verletzung des Gesellschaftsvermögens als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4). Gesellschaft; Aktie; Aktien; Müller; Verwaltung; Aktiengesellschaft; Immobilien; Grundkapital; Vermögens; Gesellschaftsvermögen; Geschäftsführung; Gesellschaftsvermögens; Schuldbrief; Grundkapitals; Organ; Einzige; Recht; Erhaltung; Obergericht; Kapital; Wäfler; Gründung; Handlung; Geschädigt; Sorgen; Pflicht; SIEGWART; Nord; Biwara

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1113/2021Finanzmarktaufsicht (Übriges)Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Konkurs; Vorinstanz; Liquidation; Liquidatorin; Forderung; Verfügung; Über; Gesellschaft; Überschuldung; Recht; FINMA; Gläubiger; Rechtlich; Verfahren; Urteil; Bundes; Angefochten; Konkursliquidator; Verbindlichkeit; Kurseröffnung; Angefochtene; Konkurseröffnung; Konkursliquidatorin; Entscheid; Ehemalige
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