E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 741 OR vom 2023

Art. 741 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 741 2. Abberufung (1)

1 Die Generalversammlung kann die von ihr ernannten Liquidatoren jederzeit abberufen.

2 Auf Antrag eines Aktionärs kann das Gericht, sofern wichtige Gründe vorliegen, Liquidatoren abberufen und nötigenfalls andere ernennen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1992 733; BBl 1983 II 745).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 741 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR210003Rekurs gegen die Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2021 (LF200066-O)Rekurs; Rekursgegner; Rekurrentin; Liquidator; Rekursgegnerin; Interesse; Akteneinsicht; Liquidatorin; Verfahren; Zivilkammer; Verfügung; Geschäfts-Nr; Gläubiger; Person; Rechtsanwalt; Verfahrens; Bezirksgericht; Handelsregister; Liegen; Schutzwürdige; Gläubigerin; Kanton; Konkurs; Kosten; Obergericht; Rekursgegners; Zürich
SOZZ.1985.38Parteifähigkeit, zahlungsunfähiger VereinBeschwerde; Verlustschein; Verein; Aktiven; Liquidation; Beschwerdeführer; Rechtspersönlichkeit; Begründung; Urteil; Rechtsbegehren; Antrag; Verlustscheines; Ausstellung; Betreibung; Durchgeführt; Bürgi/Nordmann-Zimmermann; Schweiz; Aufgelöst; Fest; Organ; Eröffnet; Verfügt; Mangels; Zahlungsunfähig; Konkurs; Denkbar; Sind

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2010/25Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG. Arbeitgeberähnliche Stellung einer Mehrheitsgesellschafterin, deren Ehegatte den übrigen Stammanteil besitzt, bejaht trotz Auflösungsbeschlusses, da Missbrauchsgefahr nicht auszuschliessen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2010, AVI 2010/25). Beschwerde; Gesellschaft; Stellung; Beschwerdeführerin; Arbeitnehmer; Arbeitgeberähnliche; Arbeitslosenentschädigung; Kurzarbeit; Anspruch; Arbeitnehmerin; Betrieb; Beschwerdegegnerin; Auflösungsbeschluss; Arbeitslosenkasse; Entscheid; Lohnfluss; Liquidation; Recht; Gesellschafterversammlung; Handelsregister; Können; Beeinflussen; Person; Einsprache; Liquidator; Personen; Kurzarbeitsentschädigung; Zeichnungsberechtigung; Bestimmen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 758Art. 741 Abs. 2 OR; Abberufung eines Liquidators. Begriff der wichtigen Gründe, die es dem Richter erlauben, den Liquidator gemäss Art. 741 Abs. 2 OR abzuberufen (E. 3.3). Prüfung der verschiedenen Elemente, aus denen eine objektive Gefahr abgeleitet werden kann, dass die Liquidationshandlungen nicht korrekt vorgenommen werden (E. 3.5). Insgesamt betrachtet rechtfertigen diese Umstände im vorliegenden Fall die Abberufung des Liquidators (E. 3.6). Action; Liquidateur; été; Actionnaire; Actionnaires; Défenderesse; Société; Demande; SAJGGL; Position; Juste; Convention; Consid; Cantonale; Demandeur; Intérêt; Arrêt; Partie; Qu'il; Générale; Assemblée; Intérêts; Décision; Temps; Motif; Actions; était; Vente; Liquidation
123 III 473Art. 739 Abs. 2 OR; Widerruf des Auflösungsbeschlusses einer Aktiengesellschaft. Der Widerruf des Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung ist so lange zulässig, als noch nicht mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens begonnen worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Gesellschaft; Liquidation; Auflösung; Widerruf; Liquidatoren; Generalversammlung; Aktien; Auflösungsbeschluss; Verwaltung; Interesse; Bundesgericht; Handelsregister; Verwaltungsrat; Recht; Gelöst; Gläubiger; Organ; Aktionäre; Befugnis; Aufgelöste; Auflösungsbeschlusses; Aktiengesellschaft; Wortlaut; Interessen; Kompetenz; Kantons; Schweiz; Liquidationsstadium; Aufgelösten
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz