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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 74 KVG vom 2023

Art. 74 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 74 Taggeld bei Mutterschaft

1 Die Versicherer haben bei Schwangerschaft und Niederkunft das versicherte Taggeld auszurichten, wenn die Versicherte bis zum Tag ihrer Niederkunft während mindestens 270 Tagen und ohne Unterbrechung von mehr als drei Monaten versichert war.

2 Das Taggeld ist während 16 Wochen zu leisten, wovon mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen müssen. Es darf nicht auf die Dauer der Bezugsberechtigung nach Artikel 72 Absatz 3 angerechnet werden und ist auch nach deren Ausschöpfung zu leisten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSKV.2017.5 (SVG.2017.339)Mutterschaftsleistungen bei FrühgeburtBeschwerde; Schwangerschaft; Kostenbeteiligung; Niederkunft; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Mutter; Mutterschaft; Schwangerschaftswoche; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fehlgeburt; Woche; Wochen; Entscheid; Mutterschaftsleistung; Bundesgericht; Höhe; Befreit; Basel; Zusammenhang; Behandlung; Festgehalten; Einsprache; Erlitt; Festgehalten; Recht; Mutterschaftsleistungen; Gesetzes
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 V 199Art. 97 Abs. 1, Art. 103 lit. a, Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1 und 2, Art. 63 Abs. 4 VwVG: Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen. Zwischenverfügungen, mit welchen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Ankündigung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb gegen sie selbstständig Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 84 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2 lit. a, Art. 85bis Abs. 3 AHVG; Art. 200bis AHVV; Art. 63 Abs. 1, 4 und 5, Art. 71a Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 26 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31); Art. 4b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0); Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG: Kostenpflichtigkeit von Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Beschwerdeverfahren, in welchen es nicht um Sozialversicherungsleistungen geht, sind vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen - anders als vor kantonalen Rekursbehörden - kostenpflichtig (Bestätigung der Rechtsprechung). Rekurs; Verfahren; Rekurskommission; Eidgenössische; Beschwerde; Verfahrens; Bundes; Verordnung; Eidgenössischen; Kostenvorschuss; Ausland; Eidgenössische; Recht; Rekursbehörde; Person; Personen; Kostenlosigkeit; Bundesrat; Erlassene; Wohnenden; Zwischenverfügung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerdeverfahren; Regel; Versicherungsgericht; Organisation; Erlassenen; Partei; AHV/IV
124 V 291Art. 74 Abs. 2 KVG: Dauer des Taggeldanspruchs bei Mutterschaft. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Dauer von 16 Wochen ist zwingend, und die vor der Niederkunft aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (Art. 72 Abs. 2 und 3 KVG) ausgerichteten Taggelder dürfen nicht an diese gesetzliche Dauer des Taggeldanspruchs bei Mutterschaft angerechnet werden. Journalière; Indemnité; Accouchement; Maternité; Journalières; Indemnités; Assurance; Maladie; Travail; L'accouchement; LAMal; être; Durée; Semaines; Droit; Prestations; Incapacité; Grossesse; Avant; Congé; Pendant; Imputé; Assurée; D'une; Position; Prévu; L'assurance; Doivent; Imputée; Salaire
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