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Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP)

Art. 74 LDIP dal 2023

Art. 74 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 74 IV. Legittimazione

L’articolo 73 si applica per analogia al riconoscimento di una legittimazione avvenuta all’estero.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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