Art. 74 HRegV vom 2023
Art. 74 2. Abschnitt: Erhöhung des Stammkapitals Anmeldung und Belege
1 Eine Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden. (1)
2 Mit der Anmeldung müssen dem Handelsregisteramt folgende Belege eingereicht werden:a. (1) die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Gesellschafterversammlung (Art. 650 Abs. 2 i. V. m. Art. 781 Abs. 5 Ziff. 1 OR);b. (1) die öffentliche Urkunde über den Beschluss der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer (Art. 652g Abs. 2 i. V. m. Art. 781 Abs. 5 Ziff. 5 OR);c. die angepassten Statuten;d. (1) der von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer unterzeichnete Kapitalerhöhungsbericht (Art. 652e i. V. m. Art. 781 Abs. 5 Ziff. 4 OR);e. (1) bei Bareinlagen: eine Bescheinigung, aus der ersichtlich ist, bei welcher Bank die Einlagen hinterlegt sind, sofern die Bank in der öffentlichen Urkunde nicht genannt wird;f. (6) …
3 Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile oder wird die Erhöhung des Stammkapitals durch Umwandlung von Eigenkapital liberiert, so gilt Artikel 46 Absatz 3 sinngemäss. (1)
4 Werden die Bezugsrechte eingeschränkt oder aufgehoben, so gilt Artikel 46 Absatz 4 sinngemäss.
(1) (2) (2) (3) (3) (4) (4) (5) (5) (7) (6) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ([AS 2020 971]). (7) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2022 114]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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