Art. 74 Gliederung der Ansprüche
1 Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2012/447 | Entscheid Art. 14 Abs. 1 IVG. Medizinische Massnahmen. Die Kostenübernahme von Kinderspitexleistungen orientiert sich am konkreten Bedarf. Eine zusätzliche quantitative Beschränkung des Leistungsumfangs entspricht nicht der gesetzlichen Konzeption. Die im IV-Rundschreiben Nr. 308 festgelegte abstrakte Höchstgrenze von 8 Stunden für Situationen, in denen während | Medizinische; Massnahme; Beschwerde; Kosten; Kinder; Stunden; Massnahmen; Kinderspitex; Sprach; Medizinischen;Verfügung; Leistung; Beschwerdegegnerin; Stelle; Kostengutsprache; IV-Stelle; Sicherte; Beschwerdeführerin; Behandlung; Versicherte; Führt; Intensivpflege; Rundschreiben; Intensivpflegezuschlag; Abklärung; Geburt; Pflege |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | IV 2012/447 | Entscheid Art. 14 Abs. 1 IVG. Medizinische Massnahmen. Die Kostenübernahme von Kinderspitexleistungen orientiert sich am konkreten Bedarf. Eine zusätzliche quantitative Beschränkung des Leistungsumfangs entspricht nicht der gesetzlichen Konzeption. Die im IV-Rundschreiben Nr. 308 festgelegte abstrakte Höchstgrenze von 8 Stunden für Situationen, in denen während | Medizinische; Massnahme; Beschwerde; Kinder; Massnahmen; Stunden; Kinderspitex;Medizinischen; Verfügung; Leistung; Beschwerdegegnerin; Kostengutsprache; IV-Stelle; Behandlung; Beschwerdeführerin; Woche; Intensivpflege; Intensivpflegezuschlag; Geburt; Rundschreiben; Abklärung; Pflege; Geburtsgebrechen; Leistungen; IV-Rundschreiben; Täglich; Hilflosenentschädigung; Beantragt |