Art. 739 powers
1 A company entering into liquidation shall retain its legal personality and its existing business name, albeit with the words “in liquidation” appended to it, until such time as its assets have been distributed among the shareholders.
2 As of the company’s entry into liquidation, the powers of its corporate bodies shall be limited to such actions as are necessary to carry out the liquidation but which by their nature may not be performed by the liquidators.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2008/57 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). | Arbeit; Konkurs; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Erhält; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Weiter; Jedoch; Forderungen; Oktober; Gelten; Person; AaO; Arbeitsleistung; Zeitraum; Arbeitsleistungen; Versicherte; Antrag |
AG | AGVE 2004 3 | AGVE 2004 3 S.37 2004 Zivilrecht 37 B. Obligationenrecht 3 Art. 739 Abs. 1, 745 Abs. 1, 746 und 823 OR; §§ 66, 223 Abs. 4... | Sellschaft; Dation; Gesellschaft; Liquidation; Register; Handelsregister; Recht; Schweizer; Kommentar; Schulden; Stimmung; Durchgeführt; Auffassung; Setzung; Löschung; Firma; Betreibungsfähig; Juristische; Steuerschuld; Sel/Genf/München; Betreibung; Existieren; Person; Persönlichkeit; Durchgeführter; Eintrag; Bundesgericht; Schweizerisches |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2003.00189 | Die (Art der) Wiedereintragung in das Handelsregister kann erhebliche Bedeutung erlangen für eine nach abgeschlossenem Konkursverfahren gelöschte Gesellschaft, wenn diese die Verjährung einer glaubhaft gemachten und noch unverwerteten Forderung, die im Sinn einer Nachkonkursbedingung nicht schon sicher erst nachträglich entdeckt worden ist, vielleicht selbst unterbrechen muss. | Beschwerde; Konkurs; Handelsregister; Beschwerdeführerin; /; Konkurs; Gesellschaft; Bemerkung; Beschwerdeführerinnen; Handelsregisteramt; Beschwerdegegner; Verfügung; Liquidation; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Eintrag; Berichtigung; Kommentar; Ziffer; Vorinstanz; Liquidator; Wiedereintragung; Küng; Kommentar; Gelöscht; SchKG; Konkursamt; Dispositiv-Ziffer; Anspruch; über |
SG | AVI 2008/57 | Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). | Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Leistung; Person; Zeitraum; Arbeitsleistung; Recht; Arbeitsleistungen; Antrag; Arbeitnehmer; Masse; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Masseschulden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 I 328 (4A_75/2017) | Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen. Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (E. 3). | Recht; Unentgeltliche; Gesellschaft; Beschwerde; Rechtspflege; Person; Beschwerdeführerin; HRegV; Juristische; Liquidation; Solothurn; Personen; Unentgeltlichen; Urteil; Gesellschafter; Einzige; Konkurs; Aufgelöst; Handelsregister; Auflösung; Vorinstanz; Juristischen; Anspruch; Liquidator; Obergericht; Bundesgericht; Gewährung; Kantons; Verfügung |
131 II 306 | Art. 103 lit. a und Art. 152 OG; Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff. BankG (in der Fassung vom 3. Oktober 2003); Art. 3a Abs. 3 lit. a und c BankV; aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat. Beschwerdelegitimation nach dem neuen Bankensanierungs- und -konkursrecht (E. 1.1). Die Organe einer von der Eidgenössischen Bankenkommission in Liquidation versetzten Gesellschaft sind befugt, den entsprechenden Entscheid für diese anzufechten (E. 1.2.1); der Allein- oder Mehrheitsaktionär ist im eigenen Namen hierzu nicht berechtigt, da und soweit er über die Gesellschaft an das Bundesgericht gelangen kann (E. 1.2.2). Zusammenfassung der Aufsichtsbefugnisse der Eidgenössischen Bankenkommission (E. 3.1). Ein Finanzintermediär, der bewilligungslos gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hat (E. 3.2), kann in analoger Anwendung von Art. 23quinquies BankG aufsichtsrechtlich in Liquidation versetzt werden, wenn dies verhältnismässig erscheint (E. 3.3 u. 3.4). Erweist er sich als überschuldet, ist die Liquidation nach den Sonderregeln des Bankenkonkurses (Art. 33 ff. BankG in der Fassung vom 3. Oktober 2003) anzuordnen; diese gelten auch für Unternehmen, die unerlaubt einer bewilligungspflichtigen (Banken-)Tätigkeit nachgegangen sind (E. 4). Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege juristischer Personen (E. 5). | Banken; Liquidation; Klaro; BankG; Bankenkommission; Recht; Konkurs; Beschwerde; Fassung; Gesellschaft; Urteil; Finanz; Verfahren; Liquidations; Liquidatorin; Verfügung; Dispositivs; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundesgericht; Publikum; SchKG; Entscheid; Person; Verfahren; Aufsicht; Eidgenössische; Aufsichtsrechtlich; BankV |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1113/2021 | Finanzmarktaufsicht (Übriges) | Beschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Konkurs; Vorinstanz; Liquidation; Liquidatorin; Forderung; Verfügung; Über; Gesellschaft; Überschuldung; Recht; FINMA; Gläubiger; Rechtlich; Verfahren; Urteil; Bundes; Angefochten; Konkursliquidator; Verbindlichkeit; Kurseröffnung; Angefochtene; Konkurseröffnung; Konkursliquidatorin; Entscheid; Ehemalige |
B-1172/2018 | Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG) | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kunde; Kunden; Urteil; Vorinstanz; Gelder; Rechtlich; Gesellschaft; Anlage; Beschwerdeführenden; Vertrag; Anleger; Konkurs; Publikums; Rückzahlung; Publikumseinlage; Aufsichts; Verwaltungs; Publikumseinlagen; Forderung; Aufsichtsrechtlich; Inhaber; Vermögens; FINMA; Einlage; Aufsichtsrechtliche |
Autor | Kommentar | Jahr |
CALDERAN, GEISER | Kommentar, 1. Aufl. | 2016 |
CALDERAN, GEISER | Kommentar, 1. Aufl. | 2016 |