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Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR)

Art. 735OR from 2023

Art. 735 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 735 D. Voting in the general meeting I. Remuneration

1 The general meeting shall vote on the remuneration that the board of directors, the executive board and the board of advisors directly or indirectly receive from the company.

2 The articles of association shall regulate the details of the vote. They may regulate the procedure in the event that the general meeting does not agree to the remuneration.

3 The following rules must be observed:

  • 1. The general meeting shall vote annually on the remuneration.
  • 2. The general meeting shall vote separately on the total amount for the remuneration of the board of directors, the executive board and the board of advisors.
  • 3. The vote of the general meeting is binding.
  • 4. If variable remuneration is voted on prospectively, the remuneration report must be submitted to the general meeting for an advisory vote.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 735 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Beschwerde; Darlehens; Beschwerdeführer; Sicher; Tochter; Vermögen; Darlehensgewährung; Beschwerdegegnerin; Rechts; Gegenleistung; Geschäft; Verlust; Verzicht; Bundesgericht; Vermögensverzicht; Risiko; Bereit; Verzichts; Beschwerdeführers; Gewährt; Bereits; Hätte; Rückzahlung; Diesem; Zeitpunkt; Versicherte

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGEL 2007/25Entscheid Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG: Ein von einem EL-Ansprecher gewährtes Darlehen, das sich als uneinbringlich erweist, ist in der EL-Berechnung nur als Vermögensverzicht anzurechnen, wenn dessen Hingabe von Anfang an einem Vabanquespiel gleichzusetzen gewesen ist, d.h. damit ein ausgesprochen hohes Risiko des vollen Wertverlustes eingegangen wurde und das Darlehen zudem ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne konkrete Gegenleistung gewährt wurde. Im vorliegenden Fall kein Vermögensverzicht, da das vom Beschwerdeführer seiner Tochter zum Aufbau ihres Spielwarenfachgeschäfts gewährte (und teilweise zurückbezahlte) Darlehen nicht als in sehr hohem Masse risikoreich bzw. verlustgefährdet war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. August 2007, EL 2007/25). Darlehen; Beschwerde; Darlehens; Beschwerdeführer; Tochter; Leistung; Recht; Darlehensgewährung; Beschwerdegegnerin; Geschäft; Verlust; Verzicht;Risiko; Vermögensverzicht; Bundesgericht; Spiel; Verzichts; Höhe; Gewährt; Beschwerdeführers; Rückzahlung; Verfügung; Verzichtet; Zeitpunkt; Berechnung; Verlustrisiko; Hypothek; Habe
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