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Obligationenrecht (OR)

Art. 734f OR vom 2023

Art. 734f Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 734f VII. Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung (1)

Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 überschreiten, anzugeben:

  • 1. die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind; und
  • 2. die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.
  • (1) Siehe auch Art. 4 der UeB Änd. 19.06.2020 am Schluss des Textes.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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