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Obligationenrecht (OR)

Art. 734a OR vom 2023

Art. 734a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 734a II. Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat

1 Im Vergütungsbericht sind alle Vergütungen anzugeben, welche die Gesellschaft direkt oder indirekt ausgerichtet hat an:

  • 1. gegenwärtige Mitglieder des Verwaltungsrats;
  • 2. gegenwärtige Mitglieder der Geschäftsleitung;
  • 3. gegenwärtige Mitglieder des Beirats;
  • 4. frühere Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats, sofern sie in einem Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit als Organ der Gesellschaft stehen; ausgenommen sind Leistungen der beruflichen Vorsorge.
  • 2 Als Vergütungen gelten insbesondere:

  • 1. Honorare, Löhne, Bonifikationen und Gutschriften;
  • 2. Tantiemen, Beteiligungen am Umsatz und andere Beteiligungen am Geschäftsergebnis;
  • 3. Dienst- und Sachleistungen;
  • 4. die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten;
  • 5. Antrittsprämien;
  • 6. Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und andere Sicherheiten;
  • 7. der Verzicht auf Forderungen;
  • 8. Aufwendungen, die Ansprüche auf Vorsorgeleistungen begründen oder erhöhen;
  • 9. sämtliche Leistungen für zusätzliche Arbeiten;
  • 10. Entschädigungen im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten.
  • 3 Die Angaben zu den Vergütungen umfassen:

  • 1. den Gesamtbetrag für den Verwaltungsrat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
  • 2. den Gesamtbetrag für die Geschäftsleitung und den höchsten auf ein Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
  • 3. den Gesamtbetrag für den Beirat und den auf jedes Mitglied entfallenden Betrag unter Nennung des Namens und der Funktion des betreffenden Mitglieds;
  • 4. gegebenenfalls die Namen und Funktionen der Mitglieder der Geschäftsleitung, an die Zusatzbeträge bezahlt wurden.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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