E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice civile svizzero (CCS)

Art. 731 CCS dal 2023

Art. 731 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 731 I. Costituzione 1. Iscrizione

1 Per la costituzione di una servitù prediale è necessaria l’iscrizione nel registro fondiario.

2 Per l’acquisto e l’iscrizione valgono, salvo disposizione contraria, le norme relative alla propriet? .

3 L’acquisto della servitù mediante prescrizione è possibile solo a riguardo di fondi la cui propriet? può essere essa medesima acquistata con la prescrizione.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 731 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG150007ForderungGrundstück; Irrtum; Recht; Vertrag; Recht; Grundbuch; Grundstücks; Vertrags; Kaufvertrag; Sachverhalt; Grundlage; Beklagten; Bundesgericht; Bewusst; Parteien; Zungsrecht; Urteil; Pflanz; Überbaubarkeit; Vorstellung; Notar; Bundesgerichts; Benützungsrecht; Gewährleistung; Kommentar; Grundlagenirrtum; Klage
ZHLB140087DienstbarkeitGrundstück; Grundbuch; Recht; Erbot; Erblasser; Bauverbot; Grundstücke; Güterzusammenleg; Eintrag; Güterzusammenlegung; Servitut; Melioration; Parzelle; Beklagten; Grundstückes; Kat-Nr; Rechte; Eigentümer; Berufung; Erblassers; Parteien; Interessierende; Eintragung; Urteil; Dienstbarkeiten; Fentlich
Dieser Artikel erzielt 15 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 93 65§ 2 Ziff. 3 lit. c HStG; Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2, Art. 779 Abs. 3 ZGB. Baurecht; dauernde und wesentliche Beeinträchtigung der Bewirtschaftung des Grundstückes durch die Baurechtsbestellung. Bei der Auslegung des Begriffes der dauernden und wesentlichen Beeinträchtigung gilt es die zivilrechtliche Umschreibung des Tatbestandes des Baurechtes unter Wahrung der steuerrechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Ein Baurecht gilt als dauernd im Sinne von Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 bzw. Art. 799 Abs. 3 ZGB, wenn es auf mindestens 30 Jahre oder unbestimmte Zeit begründet wurde. Für den Beginn der Dauer ist der Eintritt der obligatorischen Wirkungen des Vertrages und nicht erst der Tagebucheintrag massgebend.Baurecht; Grundstück; Baurechts; Grundstückes; Beeinträchtigung; Dauernde; Recht; Bewirtschaftung; Rechtlich; Beschwerde; Setze; Handänderung; Belastung; Auslegung; Dauernden; Verwaltungs; Sinne; Obligatorische; Handänderungssteuer; Wesentliche; Verwaltungsgericht; Wortlaut; Unselbständige; Beschwerdegegner; Einräumung; Selbständigen; Beschwerdegegnerin; Grundbuch; Wirtschaftlichen; Gesetzes
AGAGVE 2004 9292 Dienstbarkeitennur das dienstbarkeitsberechtigte Grundstück innerhalb desPerimeters liegt, ist im Güterregulierungsverfahren und nicht aufdem Zivilweg zu prüfen, ob ein Bedürfnis nach Errichtung einerDienstbarkeit vorliegt oder eine vorher bestehende Dienstbarkeitaufzuheben bzw. nicht neu zu errichten... Keiten; Dienstbarkeiten; Güterregulierung; Zelle; Grundstück; Parzelle; Regulierung; Korner; Ausserhalb; Perimeters; Güterregulierungsverfahren; Begründen; Richtung; Schweizerischen; Wegrecht; Berechtigte; Landwirtschaftliche; Bundesgericht; Privatrechts; Fahrwegrecht; Bänziger; Kommentar; Wurde; Altparzelle; Zielsetzungen; Prüfen; Erwähnte; Aufzuheben; Entscheid; Bedürfnis
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 III 496 (5A_32/2008)Art. 731, 968 und 971 ZGB; Art. 48 SchlT ZGB; Art. 25 Abs. 4 und Art. 35 GBV; Eintragung einer Grunddienstbarkeit. Bestimmungen über die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (E. 4.1). Die Praxis des Kantons Freiburg, wonach das herrschende und das dienende Grundstück anhand von "Vermutungen" bestimmt werden (vgl. E. 3.1 für die Angabe "Weg gemäss Plan"), ist bundesrechtswidrig (E. 4.2.1). Servitude; Fonds; Article; Immeuble; Chemin; Registre; Foncier; Inscription; Canton; Droit; L'immeuble; Feuillet; Dominant; Plan; Cantonal; L'article; Présomption; Servant; Consid; Route; Propriétaire; L'inscription; Immeubles; était; Arrêt; Comme; Passage; Selon; chemin
124 III 293Art. 35 Abs. 2 GBV, Art. 731 Abs. 1 ZGB und Art. 971 Abs. 1 ZGB; Gültigkeit eines Grundbucheintrages. Bei der Eintragung einer Dienstbarkeit auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstückes muss nebst dem Inhalt des Rechtes auch das berechtigte Grundstück bezeichnet werden (Art. 35 Abs. 2 GBV); eine lückenhafte Eintragung, die das berechtigte Grundstück nicht bezeichnet, kommt im Ergebnis einer Nichteintragung gleich (E. 2a und b). Da für die Entstehung einer Dienstbarkeit die Grundbucheintragung konstitutiv ist (Art. 731 Abs. 1 und 971 Abs. 1 ZGB), kann ohne gültige Eintragung keine Dienstbarkeit entstehen. Dabei ist belanglos, ob der Erwerber gutgläubig davon ausging, das Grundstück unbelastet zu erwerben (E. 2c). Grundbuch; Grundstück; Eintrag; Parzelle; Eintragung; Höherbauverbot; Berechtigte; Grundstücke; Grundstückes; Gunsten; Grundbuchamt; Person; Recht; Beleg; Beklagten; Grundbucheintrag; Kantons; Hinweis; Urteil; Grundbuchblatt; Belasteten; Stockwerkeigentümer; Erwerb; Berufung; Unbelastet; Berechtigten; Lückenhafte; Grundbuchberichtigungsklage; Entstehung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2945/2013Eisenbahnen (Übriges)Beschwerde; Polygonbrücke; Strasse; Recht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Kreuzung; Verkehr; Verkehrs; Beschwerdegegnerin; Erneuerung; Unterhalt; Vertrag; Strassen; Verfahren; Vertrags; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Linie; Partei; Parteien; Eisenbahn; Vorteil; Fragliche; Neubau; Ursprünglich; Partei
A-8465/2010EnteignungBeschwerde; Grundstück; Beschwerdeführende; Enteignung; Beschwerdeführenden; Bundes; Grundstücke; Verkehr; Recht; Verkehrswert; Entschädigung; Eigentümer; Fusswegrecht; Schaden; Wirtschaftlich; Parzelle; Wirtschaftliche; Seegrundstück; Verfahren; Entscheid; Beschwerdegegnerin; Bundesgericht; Partei; Grundstücks; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Fusswegrechts; Beweis; Grundbuch; Zusammenhang

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Heinz ReyBerner Kommentar des Schweizerischen Privatrechts1981
Peter LiverZürcher Kommentar, Zürich1980
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz