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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 730b OR dal 2023

Art. 730b Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 730b 3. Ragguagli e segreto

1 Il consiglio d’amministrazione consegna all’ufficio di revisione tutti i documenti e gli fornisce, su richiesta anche per scritto, i ragguagli di cui questo ha bisogno per adempiere i suoi compiti.

2 L’ufficio di revisione è tenuto a salvaguardare il segreto sulle sue constatazioni, sempre che la legge non lo obblighi a comunicarle. Nell’allestire la sua relazione, dare avvisi e fornire ragguagli all’assemblea generale, esso è tenuto a salvaguardare i segreti d’affari della societ? .


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 730b Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2013.56Entscheid Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG. 2013.56). Beklagte; Klägerin; Beklagten;Oktober; Zahlung; Beweis; Verwaltung; Protokoll; Überweisung; Verwaltungsrat; Besprechung; Gesellschaft; Beweisaussage; Gegenüber; September; Bankkonto; Zeugen; Dritte; Forderung; Beklact; Geschäft; Streitgegenständliche; Glaube; Gegeben; Nahmen; Hätte; Weiter; Betrag

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2013.56Entscheid Art. 62 OR, Art. 63 Abs. 1 OR: Das Wissen eines Verwaltungsrates, der in eigenem deliktischen Interesse gegen die Gesellschaft handelt, ist dieser im Verhältnis zu Dritten nicht zurechenbar. Es handelt sich somit nicht um eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld, wenn der einzige Verwaltungsrat zum Nachteil der Gesellschaft eine Banküberweisung tätigt, um damit die Schuld einer mit ihm verbunden Drittfirma, die in finanziellen Schwierigkeiten steckt, zu tilgen. Der gute Glauben der Gläubigerin als Empfängerin des Geldes ist zu vermuten. Erfolgt die Zahlung jedoch erst auf wiederholtes Drängen und ist aus der Überweisungsanzeige ersichtlich, dass das Geld nicht vom Konto der Schuldnerin überwiesen wurde, ist die Gläubigerin zu zumutbaren Abklärungen bei der Gesellschaft, von deren Konto das Geld überwiesen wurde, verpflichtet. Ist der Verwaltungsrat, der die Zahlung unrechtmässig überwiesen hat, die einzige gegen aussen ersichtliche Person der Gesellschaft, so ist es er der Empfängerin des Geldes nicht zumutbar, nach Aktionären zu forschen und sich über die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft zu informieren. Ebenso wenig ist die Gläubigerin als Empfängerin des Geldes verpflichtet, sich bei der Revisionsstelle nach der Geschäftsführung des einzigen Verwaltungsrates der Gesellschaft zu erkundigen (Handelsgericht, 27. Oktober 2015, HG. 2013.56). Beklagten;Über; Zahlung; Verwaltung; Beweis; Überweisung; Protokoll; Verwaltungsrat; Besprechung; Gesellschaft; Beweisaussage; Recht; Bankkonto; Organ; Beklact; Zeugen; Forderung; Streitgegenständliche; Geschäft; Glaube; Betrag; Handelsregister; Konto; Glauben; Streitgegenständlichen; Partei; überwies; Ersichtlich
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4726/2016RevisionsaufsichtBeschwerde; Verfügung; Recht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Revision; Bundes; Verfahren; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Zwischenverfügung; Verlangte; Akten; Unterlagen; Verlangten; Anfechtbar; Auskünfte; Mitwirkung; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Aufforderung; Anfechtbare; Verfahrens; Verfügungen; Zulassung; Pflicht; Partei; Erlass; Verbindlich; Revisionsgeheimnis
B-2626/2015RevisionsaufsichtBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Verfügung; Vorinstanz; Verfahren; Revision; Verfahrens; Recht; Bundes; Recht; Zulassung; Verfahrenseröffnung; Bundesverwaltungsgericht; Pflicht; Verfügungscharakter; Revisor; Bezug; Rechte; Pflichten; Zulassungs; Revisionsexperte; Angefochtene; Regel; Verfügungen; Urteil; Auskunfts; Eröffnung; Mitteilung
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