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Codice penale militare (CPM)

Art. 73 CPM dal 2023

Art. 73 Codice penale militare (CPM) drucken

Art. 73 Abuso e sperpero di materiali

1. Chiunque adopera abusivamente, aliena, d? in pegno, sopprime, abbandona oppure intenzionalmente o per negligenza danneggia o lascia deperire o andar perduti armi, munizioni, materiali d’equipaggiamento, cavalli, veicoli od altre cose a lui affidate o altrimenti consegnate in occasione del servizio,chiunque adopera abusivamente tali cose a lui accessibili,è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria, ove non sia applicabile un’altra disposizione penale.2. Nei casi poco gravi si applica una pena disciplinare.3. In tempo di guerra può essere pronunciata una pena detentiva.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 73 Codice penale militare (MStG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSF-04-15die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how, dieKlagt; Klagte; Angeklagte; Tankstelle; Sicht; Handlung; Täter; Waffe; Gewehr; Sturmgewehr; Recht; Klagten; Gericht; Geklagten; Kanton; Taten; Angeklagten; Waffen; Kantons; Überfall; Unvollendete; Staatsanwalt; Bünden; Gefängnis; Raubüberfälle; Raubversuch

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
103 IV 12Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung militärischer Dienstvorschriften (Art. 72 und Art. 73 MStG). Der Täter führt nachts in aufgelockerter Stimmung jungen, waffenunkundigen Gästen seine Dienstpistole vor, versorgt sie mit einer im Magazin zurückgebliebenen Patrone in einem unverschlossenen Schrank und legt sich schlafen. Einer der Männer spielt mit der Pistole und erschiesst ungewollt einen andern. - Fahrlässigkeit (Erw. 2); Verletzung von Art. 72 und Art. 73 MStG (Erw. 5). Beschwerdeführer; Waffe; Munition; Taschenmunition; Vorinstanz; Patrone; Laden; Dienstpistole; Verwendung; Urteil; Patronen; Fahrlässig; Leute; Pistole; Dienstvorschrift; Unverschlossenen; Zurückgebliebene; Umständen; Demonstration; Sorgfalt; Unvorsichtigkeit; Persönlichen; Tatbestand; Verletzung; Magazin; Waffen; Verhalten; Geöffnet; Kantons; Bewusst
101 Ia 427Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Wenn ein Beamter der Militärverwaltung durch die Missachtung von Strassenverkehrsregeln eine fahrlässige Beschädigung eines Dienstfahrzeuges im Sinne von Art. 73 MStG verursacht, ist die Voraussetzung für die militärische Strafgerichtsbarkeit gemäss Art. 218 Abs. 3 MStG erfüllt. Diese Vorschrift schliesst nicht aus, dass die militärische Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn das mit der Verkehrsübertretung im Zusammenhang stehende militärische Delikt leichter Natur ist und einfach die Folge der Missachtung von Verkehrsvorschriften darstellt (E. 4). Militärische; Recht; Müller; Dienstlich; Instruktor; Barkeit; Strassenverkehr; Beschädigung; Militärstrafrecht; Instruktorenwagen; Uniform; Gerichtsbarkeit; Dienstliche; Kommission; Obwalden; Kantons; Unterstehe; Zuständigkeit; Unterstehen; Person; Fahrzeug; Stehende; Zusammenhang; Militärischen; Fahrlässig; Bundes; Widerhandlung; Personen; Leichte; Anvertraut

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-8277/2008Staatshaftung (Bund)Beschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Fahrlässig; Entscheid; Schaden; Rechtliche; Recht; Person; Fahrlässigkeit; Personen; Panzerhaubitze; Bundesverwaltungsgericht; Gerichts; Umstände; Personenschaden; Höhe; Verletzung; Beschwerdeführers; Grobe; Gehör; Regress; Grobfahrlässig; Partei; Grobfahrlässigkeit; Verfügung; Unfall; Schadens; Mandat; Verwaltungs
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