Art. 73 CPM de 2023
Art. 73 Abus et dilapidation du matériel
1. Celui qui aura utilisé abusivement, aliéné, mis en gage, fait disparaître ou abandonné, intentionnellement ou par négligence endommagé, laissé endommager ou laissé perdre des armes, des munitions, du matériel d’équipement, des chevaux, des véhicules ou d’autres choses ? lui confiées ou remises ? l’occasion du service,celui qui aura utilisé abusivement de telles choses qui lui sont accessibles,sera, si aucune autre disposition pénale n’est applicable, puni d’une peine privative de liberté de trois ans au plus ou d’une peine pécuniaire.2. L’infraction sera punie disciplinairement si elle est de peu de gravité.3. En temps de guerre, le juge pourra prononcer une peine privative de liberté.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
103 IV 12 | Fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB) und Verletzung militärischer Dienstvorschriften (Art. 72 und Art. 73 MStG). Der Täter führt nachts in aufgelockerter Stimmung jungen, waffenunkundigen Gästen seine Dienstpistole vor, versorgt sie mit einer im Magazin zurückgebliebenen Patrone in einem unverschlossenen Schrank und legt sich schlafen. Einer der Männer spielt mit der Pistole und erschiesst ungewollt einen andern. - Fahrlässigkeit (Erw. 2); Verletzung von Art. 72 und Art. 73 MStG (Erw. 5). | Beschwerdeführer; Waffe; Munition; Taschenmunition; Vorinstanz; Patrone; Laden; Dienstpistole; Verwendung; Urteil; Patronen; Fahrlässig; Leute; Pistole; Dienstvorschrift; Unverschlossenen; Zurückgebliebene; Umständen; Demonstration; Sorgfalt; Unvorsichtigkeit; Persönlichen; Tatbestand; Verletzung; Magazin; Waffen; Verhalten; Geöffnet; Kantons; Bewusst |
101 Ia 427 | Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Wenn ein Beamter der Militärverwaltung durch die Missachtung von Strassenverkehrsregeln eine fahrlässige Beschädigung eines Dienstfahrzeuges im Sinne von Art. 73 MStG verursacht, ist die Voraussetzung für die militärische Strafgerichtsbarkeit gemäss Art. 218 Abs. 3 MStG erfüllt. Diese Vorschrift schliesst nicht aus, dass die militärische Zuständigkeit auch dann begründet werden kann, wenn das mit der Verkehrsübertretung im Zusammenhang stehende militärische Delikt leichter Natur ist und einfach die Folge der Missachtung von Verkehrsvorschriften darstellt (E. 4). | Militärische; Recht; Müller; Dienstlich; Instruktor; Barkeit; Strassenverkehr; Beschädigung; Militärstrafrecht; Instruktorenwagen; Uniform; Gerichtsbarkeit; Dienstliche; Kommission; Obwalden; Kantons; Unterstehe; Zuständigkeit; Unterstehen; Person; Fahrzeug; Stehende; Zusammenhang; Militärischen; Fahrlässig; Bundes; Widerhandlung; Personen; Leichte; Anvertraut |