Art. 73 BZG vom 2023
Art. 73 Betriebsbereitschaft
Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Besitzer und Besitzerinnen einer Schutzbaute haben dafür zu sorgen, dass die Schutzbauten auf Anordnung des Bundes in Betrieb genommen werden können.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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