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Lescha davart il tribunal federal (LTF)

Art. 73 Lescha davart il tribunal federal (LTF) drucken

Art. 73 Excepziun

Il recurs è inadmissibel cunter decisiuns ch’èn vegnidas prendidas en il rom da la procedura d’opposiziun cunter ina marca.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 V 657Art. 73 BVG; Art. 2 Abs. 4 lit. a des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR); Klagelegitimation für Beitragsforderungen und Unterstellung. Die Stiftung FAR ist befugt, auch in Bezug auf Forderungen, die vor dem 1. September 2006 entstanden, in eigenem Namen Klage zu erheben (E. 3.5.3). Auslegung des Begriffs "Betriebsteil" (E. 4.5). Im konkreten Fall fällt das Unternehmen mit seinem Betriebsteil "Erdsondenbohrungen" in den betrieblichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (E. 4.7). Betrieb; Betriebsteil; Stiftung; Verbindlich; Klage; Recht; Vorinstanz; Erdsondenbohrungen; Urteil; Beschwerde; Allgemeinverbindlich; Bundesgericht; Erdsondenbohrungen; Unternehmen; Geltung; Betriebe; Auslegung; Allgemeinverbindlicherklärung; Beiträge; Hinweisen; Gesamtarbeitsvertrag; Fragliche; Selbstständigen; Bestimmungen; Unterstellt; Geltungsbereich; Bauhauptgewerbe; Kunden
138 V 346 (9C_2/2012)Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB; Art. 53b BVG; Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds. An der unter dem altrechtlichen Art. 89bis Abs. 6 ZGB begründeten Rechtsprechung, welche die Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds den zivilrechtlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts unterstellt hat, ist nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision nicht festzuhalten. Vielmehr ist Art. 53b BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anzuwenden (Änderung der Rechtsprechung; E. 5). Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. a-c BVG sind (auch) im Reglement des patronalen Wohlfahrtsfonds zu konkretisieren (E. 6). Wohlfahrtsfonds; Stiftung; Patronal; Patronale; Teilliquidation; Vorsorge; Recht; Vorsorgeeinrichtung; Patronalen; Personal; Reglementarisch; Revision; Vorsorgeeinrichtungen; Hievor; Reglementarische; Beschwerde; Reglement; Destinatäre; BVG-Revision; Bestimmungen; Berufliche; Aufsicht; Rechtlich; Arbeitgeber; Voraussetzungen; Personalfürsorgestiftung; Ermessen; Entscheid; Reglementarischen
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