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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 73 AIG vom 2022

Art. 73 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 73 5. Abschnitt: Zwangsmassnahmen Kurzfristige Festhaltung

1 Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:

  • a. zur Eröffnung einer Verfügung im Zusammenhang mit ihrem Aufenthaltsstatus;
  • b. zur Feststellung ihrer Identität oder Staatsangehörigkeit, soweit dazu ihre persönliche Mitwirkung erforderlich ist.
  • 2 Die Person darf nur für die Dauer der erforderlichen Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber drei Tage festgehalten werden.

    3 Wird eine Person festgehalten, so muss sie:

  • a. über den Grund ihrer Festhaltung informiert werden;
  • b. die Möglichkeit haben, mit den sie bewachenden Personen Kontakt aufzunehmen, wenn sie Hilfe benötigt.
  • 4 Dauert die Festhaltung voraussichtlich länger als 24 Stunden, so ist der betroffenen Person zuvor Gelegenheit zu geben, dringliche persönliche Angelegenheiten zu erledigen oder erledigen zu lassen.

    5 Auf Gesuch hin hat die zuständige richterliche Behörde die Rechtmässigkeit der Festhaltung nachträglich zu überprüfen.

    6 Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Ausschaffungshaft, Vorbereitungshaft oder Durchsetzungshaft angerechnet.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 73 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRSK2 2022 4Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Festhaltung (Art. 73 Abs. 5 AIG)Beschwerde; Recht; Verfahren; Kanton; Beschwerdeführer; Graubünden; Unentgeltliche; Kantons; Bundes; Entschädigung; Bundesgericht; Kantonsgericht; Rechtmässig; Festhaltung; Zwangsmassnahmengericht; Verfahrens; Unentgeltlichen; Rechtsbeistand; Person; Rechtliche; Genugtuung; Kurzfristige; Entscheid; EGzAAG; Beantragt; Prozessführung; Entschädigungs; Unrechtmässig; Inhaftierung; Beschwerdeführers

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-5076/2019Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Recht; Frankreich; Vollzug; Vorinstanz; Verfügung; Wiedererwägungsgesuch; Zwischenverfügung; Verfahren; Wegweisungsvollzug; Urteil; Schweiz; Interesse; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Vorliegen; Entscheid; Aussetzung; Angefochtene; Asylgesuch; Rechtskraft; Aufschiebende; Gewährung; Vorliegenden; Prozessführung; Gesuch; Behandlung; Erhebliche
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