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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 729 OR dal 2023

Art. 729 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 729

1 L’ufficio di revisione deve essere indipendente e deve formare il suo giudizio di verifica in maniera obiettiva. L’indipendenza non deve essere compromessa né di fatto né in apparenza.

2 L’ufficio di revisione può partecipare all’attivit? contabile e fornire altri servizi per la societ? da verificare. Se vi è il rischio di dover verificare propri lavori, esso adotta misure a livello organizzativo e di personale che garantiscano una verifica affidabile.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 729 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG170164RechenschaftsabgabeRevision; Rechenschaft; Partei; Auftrag; Beklagten; Parteien; Klage; Herausgabe; Herausgabepflicht; Vorliegenden; Unterlagen; Beauftragte; Schriftlichen; Dokumente; Auftrags; Revisionsstelle; Handelsgericht; Parteientschädigung; Schränkte; Streitwert; Auftraggeber; Hinweis; Revisionsmandat; Erstattung; Ordentliche; Urteil; Hauptverhandlung; Grundlage
ZHAA100081Parteiöffentlichkeit der Urteilsberatung, Verzicht auf TeilnahmeBeschwerde; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Vorbringen; Recht; Urteil; Schaden; Urteils; Beschwerdeschrift; Urteilsberatung; Erwägung; Beschwerdeführers; Entscheid; Gungen; Konkurs; Schadens; Nichtigkeitsgr; Erwägungen; Angefochtene; Verweis; Diesbezüglich; Rechtsvertreter; Vorliegenden; Berufung; Verletzung; Übrigen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 III 322 (4A_462/2009)Hinreichende Substanziierung und relative Verjährung des Konkursverschleppungsschadens (Art. 42 Abs. 2, Art. 725 Abs. 2, Art. 729b Abs. 2, Art. 754, 755 und 760 Abs. 1 OR). Bei der Festsetzung des Konkursverschleppungsschadens ist das Vermögen im Zeitpunkt, in welchem der Konkurs hätte erfolgen müssen, mit demjenigen bei Konkurseröffnung zu vergleichen. Massgebend sind die Liquidationswerte, während den Fortführungswerten keine Bedeutung zukommt. Zur Substanziierung des Schadens, der nicht mit einer Verminderung der Aktiven, sondern einer Erhöhung der Verschuldung begründet wird, sind detaillierte Angaben zu den Liquidationswerten entbehrlich. Sind die Voraussetzungen für eine Schadensschätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR gegeben, hat sie das Gericht vorzunehmen, auch wenn sich die Partei nicht auf diese Bestimmung beruft (E. 3). Zeitpunkt, in welchem für Ansprüche aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit die relative Verjährung gegenüber den Konkursgläubigern, die den Schaden der Gläubigergesamtheit geltend machen, zu laufen beginnt (E. 4). Beschwerde; Konkurs; Schaden; Beschwerdeführerin; Schadens; Recht; Beschwerdeführerinnen; Beschwerdegegner; Verjährung; Gesellschaft; Urteil; Gläubiger; Vorinstanz; Liquidation; Zeitpunkt; Konkurseröffnung; Liquidationswert; Hinweis; Kollokationsplan; Bundesgericht; Beschwerdegegnerin; Rechtlich; Überschuldung; Liquidationswerte; Inventar; Kaviar; Abtretung; Passiven; Hinreichend; Möge
133 III 453 (4C.45/2006)Anfechtung der Wahl der Revisionsstelle (Art. 706 OR); Rechtsschutzinteresse. Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung einer Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse über die Wahl der Revisionsstelle bzw. der Konzernprüferin für vergangene Geschäftsjahre, nachdem sich die - behauptetermassen - nicht unabhängige Revisionsstelle während des Prozesses nicht mehr zur Wiederwahl stellte und die von ihr geprüften früheren Jahresrechnungen unangefochten genehmigt wurden (E. 7). Bedeutung der Informationsrechte der Aktionäre und Informationskonzept des Aktienrechts (E. 7.2). Aufgaben der Revisionsstelle und Bedeutung des von einer unabhängigen Revisionsstelle erstellten Revisionsberichts (E. 7.3). Ausschluss einer Verantwortlichkeitsklage (E. 7.4). Subsidiarität der Sonderprüfung (E. 7.5). Revisionsstelle; Generalversammlung; Aktionär; Recht; Gesellschaft; Jahresrechnung; Beschluss; Handelsgericht; Beschlüsse; Konzernprüfer; Aktionärs; Focht; Angefochten; Urteil; Anfechtung; Beklagten; Klage; Unabhängig; Konzernprüferin; Unregelmässigkeiten; Rechtsschutzinteresse; Rechnung; Unabhängigkeit; Jahresrechnungen; Aktien; Verfahren; Geschäftsjahre; NOBEL; Fehlende; Verwaltung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-646/2018RevisionsaufsichtBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Revision; Gesellschaft; Vorinstanz; Zulassung; Überschuldung; Revisionsstelle; Beweis; Pflicht; Lasse; Urteil; Beschwerdeführers; Unterlagen; Zulassungsentzug; Verfahren; IVm; Revisor; Zeige; Gesetzliche; Gründung; Recht; Entzug; Person; Unternehmen; Rechts; Pflichtverletzung; Mündlich
B-3972/2016RevisionsaufsichtBeschwerde; Zulassung; Beschwerdeführer; Revision; Vorinstanz; Einzelunternehmen; Recht; Urteil; Einzelunternehmens; Unabhängigkeit; Stiftung; Verfahren; Revisionsexperte; Handels; Eintrag; Eintragung; Entzug; Verfügung; Handelsregister; Sachverhalt; Akten; Revisor; Beschwerdeführers; Vorinstanzlich; Vorinstanzliche; Hende; Unabhängigkeits; Partei; Frist; IVm
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