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Obligationenrecht (OR)

Art. 728c OR vom 2023

Art. 728c Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 728c c. Anzeigepflichten

1 Stellt die Revisionsstelle Verstösse gegen das Gesetz, die Statuten oder das Organisationsreglement fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat.

2 Zudem informiert sie die Generalversammlung über Verstösse gegen das Gesetz oder die Statuten, wenn:

  • 1. diese wesentlich sind; oder
  • 2. der Verwaltungsrat auf Grund der schriftlichen Meldung der Revisionsstelle keine angemessenen Massnahmen ergreift.
  • 3 Ist die Gesellschaft offensichtlich überschuldet und unterlässt der Verwaltungsrat die Anzeige, so benachrichtigt die Revisionsstelle das Gericht.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 728c Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS130198Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme durch die RevisionsstelleBeschwerde; Beschwerdeführerin; Überschuldung; Gesellschaft; Vorinstanz; Liegenschaft; Revisionsstelle; Darlehen; Rangrücktritt; Verkehrswert; Konkurs; Gesellschafts; Verwaltungsrat; Steuerwert; Frist; Liegenschaften; Aktionär; Unterlagen; Recht; Schuldner; Steuererklärung; Hypothek; Genüge; Gedeckt; Gesellschaftsschuldner; Strasse; Zwischenbilanz; SchKG; Bestehend; Gemeinde
    SZBEK 2018 109Nichteröffnung des Konkurses, ÜberschuldungsanzeigeBeschwerde; Revisionsstelle; Verfügung; Überschuldung; Verwaltungsrat; Kantonsgericht; Einzelrichter; Konkurses; Bezirksgericht; Recht; Höfe; SchKG; Kantonsgerichtsvizepräsidentin; Beschwerdeführerin; Überschuldungsanzeige; Gesellschaft; Verpflichtet; Nichteröffnung; Oertli/R; Hänni; II-Rolf; Verzicht; Watter/Karim; Maizar; Verfahren; CHK-R; Bundesgericht

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB160025Aufsichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 (EK162082-.../Z1) Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführerin; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdegegner; Konkurs; Gericht; Verfahrens; Verfügung; Aufsichtsbeschwerde; Überschuldung; Antrag; Rechtsmittel; Konkursgericht; Aufsichtsbehörde; Akten; Obergericht; Entscheid; Geschäft; Überschuldungsanzeige; Revisionsstelle; Konkurseröffnung; Amtspflicht; Elektronisch; Frist; Vorliegende
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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-4726/2016RevisionsaufsichtBeschwerde; Verfügung; Recht; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Revision; Bundes; Verfahren; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Zwischenverfügung; Verlangte; Akten; Unterlagen; Verlangten; Anfechtbar; Auskünfte; Mitwirkung; Rechtsverweigerungsbeschwerde; Aufforderung; Anfechtbare; Verfahrens; Verfügungen; Zulassung; Pflicht; Partei; Erlass; Verbindlich; Revisionsgeheimnis
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