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Obligationenrecht (OR)

Art. 727b OR vom 2023

Art. 727b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 727b 1. Bei ordentlicher Revision

1 Publikumsgesellschaften müssen als Revisionsstelle ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (1) bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor oder einen zugelassenen Revisionsexperten vorzunehmen sind, ebenfalls von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen durchführen lassen.

2 Die übrigen Gesellschaften, die zur ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 bezeichnen. Sie müssen Prüfungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften durch einen zugelassenen Revisor vorzunehmen sind, ebenfalls von einem zugelassenen Revisionsexperten durchführen lassen.

(1) SR 221.302

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 727b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG120173Anfechtung von GeneralversammlungsbeschlüssenGeschäft; Darlehen; Geschäfts; Reserve; Beklagten; Still; Stille; Reserven; Konzern; Revision; Verwaltung; Rechnung; Jahresrechnung; Revisionsstelle; Bilanz; Versa; Generalversammlung; Forderung; Verwaltungsrat; Holding; Korrekt; Rechnungslegung; Darlehens; Geschäftsjahr; Wertkorrektur; Finanz; Position; Gigkeit; Abhängig

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-8823/2010Surveillance de la révisionRecourant; Révision; être; Agrément; Consid; agrément; Tribunal; Fédéral; été; Décision; Réviseur; Réputation; Demande; Droit; Autorité; Situation; autorité; Cours; Elles; Irréprochable; Suite; Recourante; Entre; Conclu; Ainsi; Arrêt; Personne; Inférieure; Prise
B-3988/2010RevisionsaufsichtRevision; Zulassung; Vorinstanz; Beschwerde; Befristet; Revisor; Beschwerdeführer; Revisionsexperte; Sanktion; Staatlich; Unternehmen; Beaufsichtigte; Verweis; Person; Revisionsexperten; Befristete; Unbefristet; Zulassungsvoraussetzung; Personen; Revisoren; Zulassungsvoraussetzungen; Aufsicht; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Zugelassen; Gesetzgeber; Gesellschaft; Verstösse; Sind; Aufsichtsbehörde
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