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Code civil suisse (CC)

Art. 725 CC de 2023

Art. 725 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 725 IV. Épaves

1 Les règles concernant les choses trouvées sont applicables ? celles qui, par la violence de l’eau, du vent, des avalanches, de toute autre force naturelle ou par cas fortuit, sont amenées en la puissance d’autrui et aux animaux étrangers qui s’y transportent.

2 L’essaim d’abeilles qui se réfugie dans une ruche occupée appartenant ? autrui est acquis sans indemnité au propriétaire de la ruche.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 725 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUKA 04 102§ 118 StPO. Beschlagnahme von entfremdetem Gut; vorausgesetzt ist die Aneignung durch eine strafbare Handlung. Beschlagnahme eines "Findelhundes".Angeschuldigte; Finder; Entfremdete; Beschlagnahme; Angeschuldigten; Handlung; Entfremdetes; Angeeignet; Amtsstatthalter; Melde; Besitz; Handelt; übergeben; Besitzer; Voraussetzung; Verpflichtet; Betreuung; Eigentum; Recht; Beschlagnahmt; Gewahrsam; Zugelaufen; Findelhundes; Inbesitznahme; Erwerben; Zürcher; Haab/Simonius/Scherrer/Zobl; Gewahrsamsinhaber

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 222Art. 35 Abs. 1 OR; Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, Erlöschen der Vollmacht, Vereinbarung ihres Weiterbestehens. Erlöschen der Vollmacht mit Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers trotz vorgängiger Vereinbarung ihres Weiterbestehens (E. 2.1)? Rechtsnatur von Art. 35 Abs. 1 OR (E. 2.2). Vollmacht; Urteil; Beklagten; Vollmachtgeber; Vollmachtgebers; Handlungsfähigkeit; Urteils; Konkurs; Verlust; Erteilt; Obergericht; Klägers; Interesse; Gericht; Kantons; Klage; Natur; Eintritt; Schlaganfall; Vereinbart; Erteilte; Berufung; Urteilsunfähigkeit; Erlischt; Auftraggeber; Bestätigt; Bezahlen; Gesetzes
85 IV 189Nichtanzeigen eines Fundes. Art. 332 StGB. - Irrige Vorstellung über den Sachverhalt. Art. 19 StGB. 1. Die Übertretung nach Art. 332 StGB kommt nur in Frage, wenn nicht das Vergehen des Art. 141 StGB (Fundunterschlagung) begangen worden ist, oder wenn der Täter mangels Strafantrages nicht wegen dieses Vergehens verfolgt werden kann (Erw. 1). 2. Der Nichtanzeige eines Fundes (Art. 332 StGB) macht sich nur schuldig, wer vorsätzlich den Fund einer verlorenen (Art. 720 ZGB) oder das Vorfinden einer gemäss Art. 725 Abs. 1 ZGB in seinen Gewahrsam gelangten Sache nicht anzeigt (in Missachtung von Art. 720 Abs. 2/725 Abs. 1 ZGB). - Nimmt der Finder irrigerweise an, die Sache sei vom Eigentümer aufgegeben worden und daher herrenlos, so liegt vorsätzliche und damit strafbare Übertretung nicht vor (Art. 19 StGB) (Erw. 2). Fundes; Fundunterschlagung; Anzeige; Schuldig; Hunziker; Luzern; Übertretung; Nichtanzeige; Beschuldigte; Amtsgericht; Anzeige; Beschwerdeführer; Sachverhalt; Eigentümer; Verloren; Vorsätzlich; Sachen; Urteil; Verlorene; Vergehen; Nichtanzeigen; Bucher; Luzern-Stadt; Herrenlos; Kehricht; Vorsätzliche; Nichtanzeigens; Aufgegeben; Gelassen
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