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Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 72 URG vom 2022

Art. 72 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 72 (1) Einziehung im Strafverfahren

SR 311.0Ausgeführte Werke der Baukunst können nicht nach Artikel 69 des Strafgesetzbuches eingezogen werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.49 (AG.2017.327)qualifizierter Raub, mehrfacher Betrug, gewerbsmässiger Betrug, gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung, gewerbsmässige Markenrechtsverletzung sowie Widerhandlung gegen das WaffengesetzBerufung; Berufungskläger; Opfer; Recht; Verfahren; Urteil; Prot; Berufungsklägers; Vorinstanz; Angefochten; Recht; Berufungsverhandlung; Angefochtene; Über; Akten; Täter; Opfers; Aufgr; Gewerbsmässige; Raubes; Microsoft; Delikt; Erstinstanzlich; Waffe; Privatkläger; Berufungsbegründung; Gericht; Qualifiziert; Verteidigung
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