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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 72 KVG vom 2023

Art. 72 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 72 Leistungen

1 Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken.

1bis Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zugeordnet. (1)

2 Der Taggeldanspruch entsteht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG (2) ) ist. (3) Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Herabsetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Taggeld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist verkürzt werden.

3 Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankungen während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Artikel 67 ATSG ist nicht anwendbar. (3)

4 Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird ein entsprechend gekürztes Taggeld während der in Absatz 3 vorgesehenen Dauer geleistet. Der Versicherungsschutz für die restliche Arbeitsfähigkeit bleibt erhalten.

5 Bei Kürzung des Taggeldes infolge Überentschädigung nach Artikel 78 dieses Gesetzes und Artikel 69 ATSG hat die arbeitsunfähige versicherte Person Anspruch auf den Gegenwert von 720 vollen Taggeldern. (3) Die Fristen für den Bezug des Taggeldes verlängern sich entsprechend der Kürzung.

6 Artikel 19 Absatz 2 ATSG kommt nur zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Taggeldversicherung mitfinanziert hat. Vorbehalten bleiben andere vertragliche Abreden. (6)

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).
(2) SR 830.1
(3) (4)
(4) (5)
(5) Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(6) Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3453; BBl 2002 803).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 72 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2017.205Krankentaggeld nach KVGBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Recht; Verfahre; Unentgeltliche; Einsprache; Arbeitsunfähigkeit; Gutachten; Taggeld; Urteil; Kranken; Hotel; Recht; Bundesgericht; Hotela; Versicherung; Depressive; Arbeitsfähigkeit; Einspracheverfahren; Versicherungsgericht; Verwaltungsverfahren; Person; Verbeiständung; Prognose; Behandlung; Liegende; Beschwerdeführers; Unentgeltlichen
SOVSBES.2017.113Krankenversicherung KVGBeschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Beschwerdegegnerin; Leistung; Recht; Taggelder; Arbeitsunfähigkeit; Leistungsdauer; Taggeldversicherung; Unfall; Beschwerdeführers; Bezug; Erwerbstätigkeit; Gesetzlich; Taggeldern; SALARIA; Vereinbarung; Einsprache; Medizinisch; Bezugsdauer; Leistungen; Bezog; Police; Gesetzliche; Versicherungsbedingungen; Einspracheentscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGKV 2018/12Entscheid Art. 67 ff. KVG. Freiwillige kollektive Krankentaggeldversicherung. Leistungsbegründende Arbeitsunfähigkeit lediglich zeitweise dargetan. Zudem ist vorliegend die zeitweise Verweigerung von Taggeldleistungen ebenfalls im Rahmen einer Sanktion einer Mitwirkungspflichtverletzung zulässig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2019, KV 2018/12). Beschwerde; Beschwerdeführer; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit;Versicherung; Beschwerdegegnerin; Recht; ärztlich; ärztliche; Beschwerdeführers; Schwester; Vollmacht; Zeitraum; Arbeitgeber; Anspruch; ärztlichen; Recht; Krank; Bericht; Partei; Behandlung; Mitwirkungspflicht; Versicherungs; Arbeitsfähigkeit; Vereinbart; Taggeldleistung; Wäre; Einsprache
SGKV 2009/5Entscheid Art. 27 ATSG, Art. 72 KVG: Aufklärungspflicht der Versicherung bei "telefonischer Einsprache". Rückweisung zu weiteren psychischen und internistischen Abklärungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Leistungseinstellung sowie auf Grund einer späteren Verschlechterung des Gesundheitszustands in somatischer Hinsicht (Verdacht auf frozen shoulder) (Entscheid der Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2010, KV 2009/5). Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Gutachten; Beschwerdegegnerin; Recht; Einsprache; Arbeitsunfähigkeit; Schmerz; Medizinische; Kranken; Körperlich; Schulter; Beurteilung; Psychiatrisch; Bericht; Abklärung; Verdacht; Psychiatrische; Arbeitsfähigkeit; Verfügung; Zumutbar; Medizinischen; Taggeld; Angepasste; Depressive; Hotela; Beruf; Frozen; Shoulder
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
130 V 35Art. 3 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 UVG: Taggeldanspruch einer vorzeitig pensionierten Person . Der vorzeitig pensionierte Versicherte, der während der Nachdeckungsfrist des Art. 3 Abs. 2 UVG einen Unfall erleidet, hat mangels eines Erwerbsausfalls keinen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung. Taggeld; Unfall; Anspruch; Erwerbsausfall; Allianz; Versicherung; Vorzeitig; Verdiensteinbusse; Verwaltungsgericht; Taggelder; Taggeldanspruch; Sozialversicherung; Unfallversicherung; Beschwerde; Arbeitsunfähigkeit; Setze; Kranken; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Erlitt; Arbeitsfähigkeit; Versicherungs-Gesellschaft; Regel; Versicherte; Bundesgesetz; Beschwerdeführer; Hinweis; Schaden; Pensioniert; Nachdeckungsfrist; Krankengeld
129 V 460Art. 72 Abs. 2 KVG; Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV: Schadenminderungspflicht. Der Versicherte kann sich seiner Schadenminderungspflicht gegenüber dem Krankenversicherer nicht mit der Begründung entziehen, er warte auf Massnahmen der Invalidenversicherung.
Invalidenversicherung; Wartetaggeld; Anspruch; Eingliederungsmassnahme; Wartetaggelder; Berufliche; Abklärung; Eingliederungsmassnahmen; Schadenminderung; Schadenminderungspflicht; IV-Stelle; Massnahme; Massnahmen; Anmeldung; Ernsthaft; Urteil; Beruf; Gemeldet; Abklärungen; Umschulung; Recht; Übergangsfrist; Angemeldet; Begründung; Liegenden; Beruflichen
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