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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 72 IPRG vom 2023

Art. 72 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 72 II. Anwendbares Recht

1 Die Anerkennung in der Schweiz kann nach dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, nach dessen Heimatrecht, nach dem Recht am Wohnsitz oder nach dem Heimatrecht der Mutter oder des Vaters erfolgen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Anerkennung.

2 Die Form der Anerkennung in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.

3 Die Anfechtung der Anerkennung untersteht schweizerischem Recht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Beschwerde; Anerkennung; Beschwerdegegner; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Kindsanerkennung; Ausländische; Beschwerdegegnerin; Vaters; Privatrecht; Staat; Beschwerdegegners; Ausland; Vaterschaft; Entscheidung; Deutsche; Voraussetzung; Gesetzes; Rechtsordnung; Adoption; Ordre; Public; International; Voraussetzungen; Erfolgte; Gefälligkeitsanerkennung
BSVD.2019.24 (AG.2019.515)AkteneinsichtBeschwerde; Beschwerdeführer; Beigeladene; Beigeladenen; AaO; Akteneinsicht; Kindes; Person; Interesse; Verfahren; Beschwerdeführers; Besondere; Auflage; Gemäss; Personen; Adresse; Entscheid; Einsicht; Werden; Rechts; Akteneinsichtsrecht; Mutter; Aktenstück; Anspruch; Kommentar; Wohnsitz; Zuständig; Kommentar; Schutzwürdig; Interessen
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar, Art.722007
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