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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 72 DBG vom 2023

Art. 72 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 72

Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt 4,25 Prozent des Reingewinnes.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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