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Obligationenrecht (OR)

Art. 718b OR vom 2023

Art. 718b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 718b ihrem Vertreter (1)


Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 718b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBO.2011.11Entscheid Art. 2 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 116, 164 ff., 718b OR (SR 220). Die Novation Darlehen; Kläger; Rechts; Darlehens; Beklagte; Forderung; Schuld; Abtretung; Verpflichtung; Berufung; Vertrag; Gültig; AaO; Verfügung; AaO; Liegen; Gesellschaft; Darlehensvertrag; Zession; Novation; Beklagten; Stehen; Stellt; Klägers; Rechtliche; Zwischen; Entscheid

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2013/102, 103Entscheid Art. 58 DBG (SR 642.11), Art. 82 StG (sGS 811.1). Geschäftsmässig begründeter Aufwand, Periodizitätsprinzip. Aufgrund einer Vereinbarung, wonach ein Darlehen erst verzinst werden muss, wenn die Schuldnerin dazu in der Lage ist, ist eine nachgeholte Zinszahlung steuerlich zulässig, solange die gesetzliche Frist für die Verlustverrechnung nicht ausgedehnt und keine ungerechtfertigten Steuervorteile erzielt werden (Urteil der Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 18. Februar 2014, I/1-2013/102, 103) Beschwerde; Steuer; Rekurrentin; Beschwerdeführerin; Gewinn; Gesellschaft; Entscheid; Einkommen; Recht; Rückstellung; Aufwand; Steuerlich; Steuerbare; Begründet; Geschäftsmässig; Kanton; Rekurs; Vorinstanz; Periodizität; Verwaltungsgericht; Rechnungsabschluss; Verbucht; Begründete; Darlehen; Periode; Besserung; Verwaltungsgerichts; Rechnungsabschlusses; Bundessteuer; Steuerbaren
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