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Obligationenrecht (OR)

Art. 716b OR vom 2023

Art. 716b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 716b 3. Übertragung der Geschäftsführung (1)

1 Sehen die Statuten nichts anderes vor, so kann der Verwaltungsrat die Geschäftsführung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten übertragen (Geschäftsleitung).

2 Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, kann die Geschäftsführung einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrats oder anderen natürlichen Personen übertragen werden. Die Vermögensverwaltung kann auch juristischen Personen übertragen werden.

3 Das Organisationsreglement ordnet die Geschäftsführung, bestimmt die hierfür erforderlichen Stellen, umschreibt deren Aufgaben und regelt insbesondere die Berichterstattung.

4 Der Verwaltungsrat orientiert Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen, auf Anfrage hin schriftlich oder in elektronischer Form über die Organisation der Geschäftsführung.

5 Soweit die Geschäftsführung nicht übertragen worden ist, steht sie allen Mitgliedern des Verwaltungsrates gesamthaft zu.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 733, BBl 1983 II 745). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 716b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG160009DatenschutzDaten; Partei; Beklagten; Parteien; Person; Verfahren; Behörde; Behörden; Personen; Urteil; Bundesgericht; Interesse; Klage; Parteientschädigung; Verbot; Persönlichkeit; OVDI-Verfahren; übermittlung; Personendaten; Rechtliche; Beweis; Bekanntgabe; Datenübermittlung; Gericht; US-Behörden; Wirtschaftlich; Datenherausgabe; Handelsgericht
ZHHE180266Vorsorgliche MassnahmenBeklagten; Verwaltungsrat; Holding; Verwaltungsrats; Recht; Verwaltungsrätin; Handelsregister; Generalversammlung; Streitwert; Universalversammlung; Gericht; Aktien; Verwaltungsratssitzung; Nichtig; Gesellschaft; Vertretung; Geschäft; Gesuch; Ausstand; Kantons; Verwaltungsratspräsident; Abwahl; Sitzung; Interesse; Einladung; Massnahmen; Projekt; Vertretungsmacht; Einzelgericht; Mitglied
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAHV 2015/17Entscheid Art. 52 Abs. 1 AHVG. Schadenersatz. Das Unternehmen zahlte regelmässig zu tiefe Pauschalbeiträge und liess die auszugleichenden und nachzuzahlenden Beitragsforderungen offen. Zudem wurden über das Büro in Liechtenstein angestellte, jedoch in der Schweiz beschäftigte und wohnhafte Mitarbeitende auf den Jahresabrechnungen nicht gemeldet, obwohl der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über die Versicherungspflicht aufgeklärt wurde. Verschulden (und übrige Haftungsvoraussetzungen) bejaht (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 6. September 2016, AHV 2015/17).Entscheid vom 6. September 2016 Beschwerde; Schaden; Beschwerdeführer; Verwaltung; Verwaltungsrat; Beschwerdegegnerin; Beiträge; Posten; Bezahlt; Verwaltungsrats; Delegierte; Organ; Konkurs; Höhe; Gesellschaft; Schadens; Schadenersatz; Forderung; Arbeitgeber; Haftung; Lohnsumme; Aufgaben; Person; Rechnung; Delegierten; Versicherung; Zeitraum; Ausgleichs; Recht
SGHG.1999.54 und HG.1999.55Entscheid Art. 41, 754 und 755 OR (SR 220). Aktienrechtliche Verantwortlichkeit, direkter Gläubigerschaden (Handelsgericht, 25. Februar 2005, HG.1999.54 und HG.1999.55). Verkauf; Kläg; Kläg; Versicherung; Klagten; -HGK:; Beklagten; Verkaufsgespräch; Produkt; Sorbarix; Kissen; Versicherungen; Preis; Vertrag; Beweis; Vertrags; Depositär; Geschäft; Aussage; Gespräche; Wasser; Recht; Aussagen; Kunde; Kunden; Verkaufsgespräche; Verkäufe; Verkäufer
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5793/2018Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)Beschwerde; Aktie; Aktien; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Rechtlich; Gruppe; Verwaltung; Recht; Urteil; Anleger; Verkauf; Leistung; FINMA; Verfügung; Verwaltungsrat; -Aktien; Person; Bewilligungspflichtig; Beauftragt; Untersuchung; Bundes; Effekten; Bewilligungspflichtige; Beauftragte; Personen; Finanzmarkt; Aufsichtsrechtliche
B-187/2010RevisionsaufsichtBeschwerde; Beschwerdeführer; Revision; Verwaltungsrat; Arbeit; Fachpraxis; Zulassung; Revisionsexperte; Vorinstanz; Beaufsichtigt; Beaufsichtigte; Revisor; Verwaltungsrats; Gesuch; Recht; Person; Angefochtene; Verfügung; Erfüllt; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Arbeitsverhältnis; Revisoren; Vereinbarung; Anforderungen; Arbeitnehmer; Zugelassen; Beschwerdeführers; Gesellschaft; Beaufsichtigung
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